BundesrechtInternationale VerträgeGrenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Terrorismus, Kriminalität und illegaler MigrationArt. 38

Art. 38Technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit

In Kraft seit 01. November 2006
Up-to-date