(1) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, auf die Richtigkeit und Aktualität der personenbezogenen Daten zu achten. Erweist sich von Amts wegen oder aufgrund einer Mitteilung des Betroffenen, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Vertragspartei oder den empfangenden Vertragsparteien unverzüglich mitzuteilen. Diese sind verpflichtet, die Berichtigung oder Löschung der Daten vorzunehmen. Im Übrigen sind übermittelte personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sich ihre Unrichtigkeit herausstellt. Hat die empfangende Stelle Grund zur Annahme, dass übermittelte Daten unrichtig sind oder zu löschen wären, so unterrichtet sie die übermittelnde Behörde unverzüglich hierüber.
(2) Daten, deren Richtigkeit der Betroffene bestreitet und deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit sich nicht feststellen lässt, sind nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien auf Verlangen des Betroffenen zu kennzeichnen. Im Fall einer Kennzeichnung darf diese nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts nur mit Zustimmung des Betroffenen oder auf Grund einer Entscheidung des zuständigen Gerichtes oder der für die Datenschutzkontrolle zuständigen unabhängigen Stelle aufgehoben werden.
(3) Übermittelte personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn sie nicht hätten übermittelt oder empfangen werden dürfen. Rechtmäßig übermittelte und empfangene Daten sind zu löschen,
1. wenn sie zu dem Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, nicht oder nicht mehr erforderlich sind. Sind personenbezogene Daten ohne Ersuchen übermittelt worden, hat die empfangende Stelle unverzüglich zu prüfen, ob sie für die der Übermittlung zu Grunde liegenden Zwecke erforderlich sind;
2. nach Ablauf einer im nationalen Recht der übermittelnden Vertragspartei vorgesehenen Höchstfrist für die Aufbewahrung der Daten, wenn die übermittelnde Stelle die empfangende Stelle bei der Übermittlung auf solche Höchstfristen hingewiesen hat.
Statt der Löschung erfolgt eine Sperrung nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts, wenn es Grund zu der Annahme gibt, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden. Gesperrte Daten dürfen nur für den Zweck, für den die Löschung unterblieben ist, übermittelt oder genutzt werden.
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