Für die Haftung im Rahmen dieses Vertrags findet Artikel 43 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen entsprechende Anwendung. Satz 1 findet keine Anwendung auf die Artikel 17 und 18.
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