BundesrechtInternationale VerträgeGrenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Terrorismus, Kriminalität und illegaler MigrationArt. 27

Art. 27Zusammenarbeit auf Ersuchen

In Kraft seit 01. November 2006
Up-to-date

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien leisten einander im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts auf Ersuchen Hilfe.

(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe des Artikels 39 Absatz 1 Satz 1 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen Hilfe, insbesondere durch

1. Eigentümer- und Halterfeststellungen sowie Fahrer- und Führerermittlungen bei Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen, soweit nicht bereits von Artikel 12 umfasst,

2. Auskünfte zu Führerscheinen, Schifferpatenten und vergleichbaren Berechtigungen,

3. Aufenthalts- und Wohnsitzfeststellungen,

4. Feststellungen zu Aufenthaltstiteln,

5. Feststellung von Telefonanschlussinhabern und Inhabern sonstiger Telekommunikationseinrichtungen, soweit diese öffentlich zugänglich sind,

6. Identitätsfeststellungen,

7. Ermittlungen zur Herkunft von Sachen, beispielsweise bei Waffen, Kraftfahrzeugen und Wasserfahrzeugen (Verkaufsweganfragen),

8. Erkenntnisse aus polizeilichen Datensammlungen und polizeilichen Unterlagen sowie Auskünfte aus öffentlich zugänglichen behördlichen Datensammlungen,

9. Waffen- und Sprengstoffsofortmeldungen sowie Meldungen von Geld- und Wertzeichenfälschungen,

10. Informationen zur praktischen Durchführung grenzüberschreitender Observationsmaßnahmen, grenzüberschreitender Nacheile und kontrollierter Lieferung und

11. Feststellung der Aussagebereitschaft einer Auskunftsperson.

(3) Ist die ersuchte Behörde für die Erledigung des Ersuchens unzuständig, so leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter. Die ersuchte Behörde unterrichtet die ersuchende Behörde über die Weiterleitung und die für die Erledigung des Ersuchens zuständige Behörde. Die zuständige Behörde erledigt das Ersuchen und übermittelt das Ergebnis an die ersuchende Behörde zurück.

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