BundesrechtInternationale VerträgeGrenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Terrorismus, Kriminalität und illegaler MigrationArt. 26

Art. 26Hilfeleistung bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen

In Kraft seit 01. November 2006
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