Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterstützen sich nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts gegenseitig bei Massenveranstaltungen und ähnlichen Großereignissen, Katastrophen sowie schweren Unglücksfällen, indem sie
1. sich gegenseitig so zeitig wie möglich über entsprechende Ereignisse mit grenzüberschreitenden Auswirkungen und relevante Erkenntnisse unterrichten,
2. bei Lagen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen die in ihrem Hoheitsgebiet erforderlichen polizeilichen Maßnahmen vornehmen und koordinieren,
3. auf Ersuchen der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Lage eintritt, soweit möglich, durch Entsendung von Beamten, Spezialisten und Beratern sowie Gestellung von Ausrüstungsgegenständen Hilfe leisten.
Internationale Übereinkünfte der Vertragsparteien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen einschließlich schwerer Unglücksfälle bleiben unberührt.
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