(1) Beamte einer Vertragspartei dürfen im Fall eines dringenden Bedarfs ohne vorherige Zustimmung der anderen Vertragspartei die gemeinsame Grenze überschreiten, um im grenznahen Bereich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des Gebietsstaats vorläufige Maßnahmen zu treffen, die zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich sind.
(2) Ein dringender Bedarf im Sinne des Absatzes 1 liegt dann vor, wenn bei einem Abwarten auf das Einschreiten von Beamten des Gebietsstaats oder auf die Herstellung eines Unterstellungsverhältnisses im Sinne des Artikels 24 Absatz 2 die Verwirklichung der Gefahr droht.
(3) Die einschreitenden Beamten haben den Gebietsstaat unverzüglich zu unterrichten. Der Gebietsstaat bestätigt diese Unterrichtung und hat unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zu treffen, die zur Abwehr der Gefahr und zur Übernahme der Lage erforderlich sind. Die einschreitenden Beamten dürfen im Gebietsstaat nur so lange tätig sein, bis der Gebietsstaat die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr ergriffen hat. Die einschreitenden Beamten sind an die Weisungen des Gebietsstaates gebunden.
(4) Die Vertragsparteien treffen eine gesonderte Vereinbarung darüber, welche Stellen nach Absatz 3 unverzüglich zu unterrichten sind. Die einschreitenden Beamten sind an die Bestimmungen dieses Artikels und an das Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie tätig werden, gebunden.
(5) Die Maßnahmen der einschreitenden Beamten werden dem Gebietsstaat zugerechnet.
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