(1) Die Vertragsparteien können zum Zweck der Verhinderung terroristischer Straftaten den nationalen Kontaktstellen nach Absatz 3 der anderen Vertragsparteien nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts im Einzelfall auch ohne Ersuchen die in Absatz 2 genannten personenbezogenen Daten und Informationen übermitteln, soweit dies erforderlich ist, weil bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betroffenen Straftaten nach den Artikeln 1 bis 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung begehen werden.
(2) Die zu übermittelnden Daten und Informationen umfassen Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort sowie die Darstellung der Tatsachen, aus denen sich die Annahme nach Absatz 1 ergibt.
(3) Jede Vertragspartei benennt eine nationale Kontaktstelle für den Austausch der Daten mit den nationalen Kontaktstellen der anderen Vertragsparteien. Die Befugnisse der nationalen Kontaktstelle richten sich nach dem für sie geltenden innerstaatlichen Recht.
(4) Die übermittelnde Behörde kann nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts Bedingungen für die Verwendung dieser Daten und Informationen durch die empfangende Behörde festlegen. Die empfangende Behörde ist an diese Bedingungen gebunden.
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