Art. 1 Grundsätze — Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Terrorismus, Kriminalität und illegaler Migration
Rückverweise
(1) Die Vertragsparteien bezwecken mit diesem Vertrag die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, insbesondere den Informationsaustausch, untereinander zu vertiefen.
(2) Diese Zusammenarbeit berührt nicht das Recht der Europäischen Union und steht nach Maßgabe dieses Vertrags jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Beitritt offen.
(3) Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Vertrags zielt auf die Entwicklung von Initiativen zur Förderung der europäischen Zusammenarbeit in den in diesem Vertrag bezeichneten Bereichen ab.
(4) Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrags wird auf der Grundlage einer Bewertung der Erfahrungen bei der Durchführung des Vertrags in Abstimmung mit der Europäischen Kommission beziehungsweise auf Vorschlag der Europäischen Kommission unter Berücksichtigung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eine Initiative für die Überführung der Regelungen dieses Vertrags in den Rechtsrahmen der Europäischen Union unterbreitet.
(5) Die Vertragsparteien berichten regelmäßig gemeinsam dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über den Fortgang der Zusammenarbeit.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden