(1) Jede Vertragspartei sieht in ihrem innerstaatlichen Recht vor, dass alle Verträge oder Vertragsklauseln, die eine Korruptionsabrede enthalten, nichtig sind.
(2) Jede Vertragspartei sieht in ihrem innerstaatlichen Recht vor, dass jede Partei eines Vertrags, deren Willensbildung durch eine Korruptionshandlung beeinträchtigt worden ist, bei Gericht die Unwirksamkeit des Vertrags geltend machen kann;
Schadenersatzansprüche bleiben davon unberührt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise