(1) Jede Vertragspartei sieht in ihrem innerstaatlichen Recht vor, dass die Schadenersatzansprüche frühestens nach drei Jahren ab dem Tag verjähren, an dem der Geschädigte von dem Schaden oder der Korruptionshandlung und von der dafür verantwortlichen Person Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Diese Ansprüche verjähren jedoch nach Ablauf von mindestens zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die Korruptionshandlung begangen worden ist.
(2) Die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährungsfristen nach Absatz 1 richtet sich nach dem Recht der Vertragsparteien
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