(1) Jede Vertragspartei sieht in ihrem innerstaatlichen Recht vor, dass durch Korruption Geschädigte das Recht haben, auf vollständigen Ersatz des Schadens zu klagen.
(2) Dieser Schadenersatz kann Vermögensschäden, entgangenen Gewinn und Nichtvermögensschäden umfassen.
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