(1) Der Europäische Ausschuss für rechtliche Zusammenarbeit (CDCJ) des Europarats wird ständig über die Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens informiert.
(2) Im Fall einer Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens bemühen sich die Vertragsparteien, nach Maßgabe ihrer Vereinbarung die Streitigkeit durch Verhandlungen oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl, einschließlich der Befassung des Europäischen Ausschusses für rechtliche Zusammenarbeit, eines Schiedsgerichts, das für die Streitparteien bindende Entscheidungen fällt, oder des Internationalen Gerichtshofs, beizulegen.
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