(1) Dieses Übereinkommen lässt die Rechte und Pflichten aus mehrseitigen völkerrechtlichen Übereinkünften zu einzelnen Gegenständen dieses Übereinkommens unberührt.
(2) Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens können untereinander zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte über Gegenstände schließen, die in diesem Übereinkommen geregelt sind, um seine Bestimmungen zu ergänzen oder zu verstärken oder die Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze zu erleichtern; vorbehaltlich der Ziele und Grundsätze des Übereinkommens können sie sich auch im Rahmen eines besonderen Systems, das zum Zeitpunkt der Auflegung des Übereinkommens zur Unterzeichnung verbindlich ist, Regeln über solche Gegenstände unterwerfen
(3) Haben zwei oder mehr Vertragsparteien bereits eine Übereinkunft über einen Gegenstand geschlossen, der in diesem Übereinkommen geregelt ist, oder haben sie ihre Beziehungen hinsichtlich dieses Gegenstands anderweitig geregelt, so sind sie berechtigt, anstelle dieses Übereinkommens die Übereinkunft oder die Regelung anzuwenden.
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