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Zivilrechtsübereinkommen über Korruption samt Abkommen über die Errichtung der Staatengruppe gegen Korruption – GRECO
Art. 17
Art. 17 Vorbehalte
In Kraft seit 01. Dezember 2006
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Art. 17 Vorbehalte — Zivilrechtsübereinkommen über Korruption samt Abkommen über die Errichtung der Staatengruppe gegen Korruption – GRECO
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Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
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