(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, für die Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt haben, sowie für die Europäische Gemeinschaft zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
(3) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem vierzehn Unterzeichner nach Absatz 2 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein. Ist ein Unterzeichner bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung nicht Mitglied der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO), so wird er am Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens Mitglied.
(4) Für jeden Unterzeichner, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem er nach Absatz 2 seine Zustimmung ausgedrückt hat, durch das Übereinkommen gebunden zu sein. Ist ein Unterzeichner bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung nicht Mitglied der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO), so wird er an dem Tag Mitglied, an dem das Übereinkommen für ihn in Kraft tritt.
(5) Soweit erforderlich werden Einzelheiten der Teilnahme der Europäischen Gemeinschaft an der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) im gegenseitigen Einvernehmen mit der Europäischen Gemeinschaft festgelegt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise