Anhang zu der Entschließung (99) 5
SATZUNG DER STAATENGRUPPE GEGEN KORRUPTION (GRECO)
Artikel 1 – Ziel der GRECO
Ziel der Staatengruppe gegen Korruption (im Folgenden als die „GRECO“ bezeichnet) ist, die Fähigkeit ihrer Mitglieder zur Bekämpfung der Korruption zu verbessern, in dem sie durch einen dynamischen Prozess der gegenseitigen Evaluierung und des von gleichgestellten Partnern ausgehenden Drucks („peer pressure“) die Einhaltung ihrer Verpflichtungen in diesem Bereich verfolgt.
Artikel 2 – Aufgaben der GRECO
Zur Erreichung des in Artikel 1 genannten Ziels überwacht die GRECO
i. die Einhaltung der Leitlinien zur Bekämpfung der Korruption, die das Ministerkomitee des Europarats am 6. November 1997 angenommen hat;
ii. die Umsetzung der nach dem Aktionsprogramm gegen Korruption anzunehmenden internationalen Rechtsinstrumente gemäß den darin enthaltenen Bestimmungen.
Artikel 3 – Sitz
Die GRECO hat ihren Sitz in Straßburg.
Artikel 4 – Verfahren zur Mitgliedschaft in der GRECO
1. Mitgliedstaaten des Europarats, die in der Entschließung über die Einrichtung der GRECO nicht erwähnt sind, können sich der GRECO jederzeit anschließen, indem sie dies dem Generalsekretär des Europarats notifizieren.
2. Nichtmitgliedstaaten, die an der Erarbeitung dieses erweiterten Teilabkommens mitgewirkt haben 1 ), aber in der Entschließung über die Einrichtung der GRECO nicht erwähnt sind, können sich der GRECO jederzeit anschließen, indem sie dies dem Generalsekretär des Europarats notifizieren. Der Notifikation ist eine Erklärung beizufügen, in welcher der Nichtmitgliedstaat sich verpflichtet, die vom Ministerkomitee des Europarats am 6. November 1997 angenommenen Leitlinien zur Bekämpfung der Korruption anzuwenden.
3. Staaten, die Vertragsparteien von internationalen Rechtsinstrumenten werden, die das Ministerkomitee des Europarats nach dem Aktionsprogramm gegen Korruption angenommen hat und in denen die Mitgliedschaft in der GRECO zwingend vorgeschrieben ist, werden nach den Bestimmungen dieser Rechtsinstrumente ipso facto Mitglieder der GRECO.
4. Das Ministerkomitee des Europarats kann in seiner auf die Mitgliedstaaten des erweiterten Teilabkommens beschränkten Zusammensetzung nach Konsultation der bereits teilnehmenden Nichtmitgliedstaaten andere als die in Absatz 2 genannten Nichtmitgliedstaaten einladen, sich der GRECO anzuschließen. Der Nichtmitgliedstaat notifiziert, nachdem er diese Einladung erhalten hat, dem Generalsekretär seine Absicht, sich der GRECO anzuschließen, und fügt eine Erklärung bei, mit der er sich verpflichtet, die Leitlinien zur Bekämpfung der Korruption anzuwenden.
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1 ) Es handelt sich um folgende Staaten: Belarus (10), Kanada (11), Heiliger Stuhl (10), Japan (10), Mexiko (10), und Vereinigte Staaten von Amerika (11). Bosnien und Herzegowina hat zwei Mal an GMC Treffen teilgenommen.
Artikel 5 – Teilnahme der Europäischen Gemeinschaft
Die Europäische Gemeinschaft kann vom Ministerkomitee zur Teilnahme an der Arbeit der GRECO eingeladen werden. Die Modalitäten der Teilnahme werden in der Entschließung bestimmt, mit der sie zur Teilnahme eingeladen wird.
Artikel 6 – Zusammensetzung der GRECO
1. Jedes Mitglied ernennt für die GRECO eine aus höchstens zwei Vertretern bestehende Delegation. Ein Vertreter wird zum Delegationsleiter bestimmt.
2. Aus dem Haushalt des erweiterten Teilabkommens werden die Reise- und Aufenthaltskosten eines Vertreters der Delegation bestritten.
3. Die für die GRECO ernannten Vertreter genießen die Vorrechte und Immunitäten nach Artikel 2 des Protokolls zu dem Allgemeinen Abkommen über Vorrechte und Immunitäten des Europarats.
Artikel 7 – Andere Vertreter
1. Der Lenkungsausschuss für rechtliche Zusammenarbeit (CDCJ) und der Lenkungsausschuss für Strafrechtsfragen (CDPC) benennen jeweils einen Vertreter für die GRECO.
2. Das Ministerkomitee kann nach Konsultation der GRECO andere Organe des Europarats einladen, einen Vertreter für die GRECO zu benennen.
3. Der nach Artikel 18 gebildete Satzungsausschuss benennt einen Vertreter für die GRECO.
4. Die nach den Absätzen 1 bis 3 benannten Vertreter nehmen ohne Stimmrecht an den Plenarsitzungen der GRECO teil. Ihre Reise- und Aufenthaltskosten werden nicht aus dem Haushalt des erweiterten Teilabkommens bestritten.
Artikel 8 – Arbeit der GRECO
1. Die GRECO trifft die für ihre Arbeit nötigen Entscheidungen. Insbesondere wird sie tätig, indem sie
i. Evaluierungsberichte nach Artikel 15 annimmt,
ii. ihr jährliches Tätigkeitsprogramm im Entwurf genehmigt und dem Generalsekretär entsprechend der Haushaltsordnung Vorschläge in Bezug auf die Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans unterbreitet, bevor er dem nach Artikel 18 gebildeten Satzungssausschuss zugeleitet wird,
iii. ihren jährlichen Tätigkeitsbericht einschließlich ihres Jahresabschlusses genehmigt, ehe er dem Satzungsausschuss und dem Ministerkomitee vorgelegt wird.
2. Die GRECO hält jährlich mindestens zwei Plenarsitzungen ab und kann erforderlichenfalls nach ihrer Geschäftsordnung die Einsetzung von Arbeitsgruppen beschließen.
3. Die GRECO veröffentlicht jedes Jahr ihren jährlichen Tätigkeitsbericht einschließlich ihres Jahresabschlusses, sobald er von den zuständigen Organen nach Artikel 18 genehmigt worden ist.
4. Die GRECO gibt sich eine Geschäftsordnung. Jeder Staat oder die Europäische Gemeinschaft wird, wenn er bzw. sie Mitglied der GRECO wird, angesehen, als habe sie die Satzung und die Geschäftsordndung der GRECO angenommen.
5. Die Sitzungen der GRECO sind nicht öffentlich.
6. Mitglieder der GRECO, die an der gegenseitigen Evaluierung teilnehmen, sind stimmberechtigt. Jedes dieser Mitglieder hat eine Stimme. Soweit der Satzungsausschuss nicht etwas anderes beschließt, nimmt aber ein Mitglied, das seinen Pflichtbeitrag zum Haushalt des erweiterten Teilabkommens für einen Zeitraum von zwei Jahren insgesamt oder zu einem erheblichen Teil nicht gezahlt hat, am Entscheidungsprozess nicht mehr teil.
7. Die GRECO trifft ihre Entscheidungen mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit aller Stimmberechtigten. Verfahrensfragen werden jedoch mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden.
8. Die GRECO wählt ihren Präsidenten und Vizepräsidenten aus den Reihen der Vertreter der stimmberechtigten Mitglieder.
Artikel 9 – Vorstand
1. Es gibt einen Vorstand, der aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten nach Artikel 8 Absatz 8 sowie fünf weiteren Personen besteht, die von der GRECO aus den Reihen der Vertreter der Mitglieder gewählt werden, die stimmberechtigt und, soweit möglich, Vertragsparteien mindestens einer der nach dem Aktionsprogramm gegen Korruption angenommenen internationalen Rechtsinstrumente sind.
2. Der Vorstand nimmt die folgenden Aufgaben wahr:
er
- erarbeitet den Vorentwurf des jährlichen Tätigkeitsprogramms und den Entwurf des jährlichen Tätigkeitsberichts;
- unterbreitet der GRECO Vorschläge in Bezug auf den Vorentwurf des Haushaltsplans;
- organisiert Länderbesuche auf der Grundlage der Entscheidungen der GRECO;
- unterbreitet der GRECO Vorschläge in Bezug auf die Zusammensetzung der von Fall zu Fall zu bildenden Evaluierungsteams;
- erstellt die Tagesordnung für die Sitzungen der GRECO einschließlich der Sitzungen, auf denen die Evaluierungsberichte beraten werden;
- unterbreitet der GRECO Vorschläge in Bezug auf die Bestimmungen, die nach Artikel 10 Absatz 3 für Evaluierungsverfahren auszuwählen sind;
- unterbreitet der GRECO Vorschläge in Bezug auf die Benennung wissenschaftlicher Sachverständiger und Berater.
3. Der Vorstand nimmt jede andere Aufgabe wahr, die ihm von der GRECO übertragen wird.
4. Der Vorstand führt seine Aufgaben unter der allgemeinen Aufsicht der GRECO durch.
Artikel 10 – Evaluierungsverfahren
1. Die GRECO führt gemäß Artikel 2 Evaluierungsverfahren in Bezug auf jedes ihrer Mitglieder durch.
2. Die Evaluierung erfolgt nach Runden unterteilt. Eine Evaluierungsrunde ist ein von der GRECO bestimmter Zeitraum, in welchem ein Evaluierungsverfahren durchgeführt wird, um festzustellen, ob ausgewählte Bestimmungen aus den Leitlinien und aus anderen nach dem Aktionsprogramm gegen Korruption angenommenen internationalen Rechtsinstrumenten von allen Mitgliedern eingehalten werden.
3. Zu Beginn jeder Runde wählt die GRECO die einzelnen Bestimmungen aus, auf denen das Evaluierungsverfahren beruht.
4. Jedes Mitglied benennt bis zu 5 Sachverständige, welche die in den Artikeln 12 bis 14 genannten Aufgaben übernehmen könnten.
5. Jedes Mitglied stellt sicher, dass seine Behörden zu dem Evaluierungsverfahren im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften im größtmöglichen Umfang beitragen.
Artikel 11 – Fragenkatalog
1. Die GRECO beschließt für jede Evaluierungsrunde einen Fragenkatalog, der allen von der Evaluierung betroffenen Mitgliedern zugeht.
2. Der Fragenkatalog bildet den Rahmen des Evaluierungsverfahrens.
3. Die Mitglieder leiten ihre Antworten innerhalb der von der GRECO festgelegten Frist dem Sekretariat zu.
Artikel 12 - Evaluierungsteams
1. Die GRECO ernennt aus einer Liste der in Artikel 10 Absatz 4 genannten Sachverständigen ein Team zur Evaluierung jedes Mitglieds (im Folgenden als „Team“ bezeichnet). Betrifft die Evaluierung die Durchführung einer der nach dem Aktionsprogramm gegen Korruption angenommenen internationalen Rechtsinstrumente, so ernennt die GRECO Teams, die sich ausschließlich aus Sachverständigen zusammensetzen, die von Mitgliedern vorgeschlagen wurden, die Vertragsparteien des betreffenden Rechtsinstruments sind.
2. Das Team prüft die Antworten auf den Fragenkatalog und kann, wenn dies angebracht ist, das zu evaluierende Mitglied ersuchen, mündlich oder schriftlich zusätzliche Informationen zu erteilen.
3. Die Reise- und Aufenthaltskosten der an den Teams beteiligten Sachverständigen werden aus dem Haushalt des erweiterten Teilabkommens bestritten.
Artikel 13 – Länderbesuche
1. Die GRECO kann das Team beauftragen, bei einem Mitglied einen Besuch durchzuführen, um zusätzliche Informationen über seine Gesetzgebung oder Praxis einzuholen, die für die Evaluierung nützlich sind.
2. Die GRECO kündigt dem betreffenden Mitglied seine Besuchsabsicht mindestens zwei Monate im Voraus an.
3. Der Besuch wird nach einem Programm durchgeführt, das von dem betreffenden Mitglied unter Berücksichtigung der Wünsche des Teams geplant wird.
4. Die Mitglieder des Teams genießen die Vorrechte und Immunitäten nach Artikel 2 des Protokolls zu dem Allgemeinen Abkommen über Vorrechte und Immunitäten des Europarats.
5. Die zur Durchführung von Länderbesuchen notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten werden aus dem Haushalt des erweiterten Teilabkommens bestritten.
Artikel 14 – Evaluierungsberichte
1. Auf der Grundlage der eingeholten Informationen erarbeitet das Team einen Vorentwurf eines Evaluierungsberichts über den Stand der Gesetzgebung und der Praxis in Bezug auf die für die Evaluierungsrunde ausgewählten Bestimmungen.
2. Der Vorentwurf des Berichts wird dem zu evaluierenden Mitglied zur Stellungnahme zugeleitet. Diese Stellungnahme wird von dem Team bei der endgültigen Abfassung des Entwurfs des Berichts berücksichtigt.
3. Der Entwurf des Berichts wird der GRECO vorgelegt.
Artikel 15 – Beratung und Annahme der Berichte
1. Die GRECO berät in Plenarsitzung über den vom Team vorgelegten Entwurf des Berichts.
2. Die zu evaluierenden Mitglieder sind berechtigt, gegenüber dem Plenum mündliche und/oder schriftliche Stellungnahmen abzugeben.
3. Am Schluss der Beratung nimmt die GRECO den Bericht über das zu evaluierende Mitglied mit oder ohne Änderungen an.
4. Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Abstimmung über die Annahme von Evaluierungsberichten in Bezug auf die Anwendung der Leitlinien teilzunehmen. Teilnahmeberechtigt an der Abstimmung über die Annahme von Evaluierungsberichten in Bezug auf die Umsetzung eines internationalen Rechtsinstruments, das nach dem Aktionsprogramm gegen Korruption angenommen worden ist, sind nur Mitglieder, die Vertragsparteien des betreffenden Rechtsinstruments sind.
5. Die Evaluierungsberichte sind vertraulich. Der Zugang zu diesen Berichten ist, soweit nicht etwas anderes beschlossen wird, auf Mitglieder des Teams, das die Evaluierung durchgeführt hat, sowie auf die Mitglieder der GRECO, des Satzungsausschusses und des Sekretariats dieser Organe beschränkt.
6. Der Bericht der GRECO kann Empfehlungen enthalten, die an das Mitglied, das evaluiert wird, gerichtet sind, um dessen innerstaatliche Gesetzgebung und Praxis bei der Bekämpfung der Korruption zu verbessern. Die GRECO ersucht das Mitglied um Berichterstattung über die zur Befolgung dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen.
Artikel 16 – Öffentliche Erklärungen
1. Der Satzungsausschuss kann eine öffentliche Erklärung abgeben, wenn er der Meinung ist, dass ein Mitglied in Bezug auf die Empfehlungen, die ihm zur Anwendung der Leitlinien zugegangen sind, untätig bleibt oder unzureichende Maßnahmen trifft.
2. Der Satzungsausschuss kann in seiner Zusammensetzung, die sich auf die Mitglieder beschränkt, die Vertragsparteien des betreffenden Rechtsinstruments sind, eine öffentliche Erklärung abgeben, wenn er der Meinung ist, dass ein Mitglied in Bezug auf die Empfehlungen, die ihm zur Durchführung eines nach dem Aktionsprogramm gegen Korruption angenommenen Rechtsinstruments zugegangen sind, untätig bleibt oder unzureichende Maßnahmen trifft.
3. Der Satzungsausschuss unterrichtet das betreffende Mitglied und gibt ihm Gelegenheit zu weiteren Stellungnahmen, ehe er seine Entscheidung in Bezug auf die Abgabe einer öffentlichen Erklärung nach den Absätzen 1 oder 2 bestätigt.
Artikel 17 – Finanzielle Mittel der GRECO
1. Der Haushalt der GRECO wird durch jährliche Pflichtbeiträge ihrer Mitglieder finanziert.
2. Die GRECO kann zusätzliche freiwillige Beiträge ihrer Mitglieder entgegennehmen.
3. Die GRECO kann auch freiwillige Beiträge interessierter internationaler Institutionen entgegennehmen.
4. Finanzielle Mittel nach Absatz 3 müssen vor ihrer Annahme vom Satzungsausschuss genehmigt werden.
5. Die Vermögensgegenstände der GRECO werden im Namen des Europarats erworben und stehen in dessen Eigentum; sie genießen als solche die Vorrechte und Immunitäten, die nach den bestehenden Abkommen für die Vormögensgegenstände des Europarats gelten.
Artikel 18 – Satzungsausschuss
1. Der Satzungsausschuss besteht aus den Vertretern der Mitgliedstaaten des Europarats im Ministerkomitee, die auch Mitglieder der GRECO sind, sowie aus Vertretern, die von den übrigen Mitgliedern der GRECO eigens zu diesem Zweck bestimmt worden sind.
2. Der Satzungsausschuss setzt alljährlich die Pflichtbeiträge der Mitglieder für die GRECO fest. Die Skale, nach der die Beiträge der Nichtmitglieder des Europarats berechnet werden, wird im Einvernehmen mit den letztgenannten beschlossen; in der Regel richtet sich diese Skala nach den Kriterien, die für die Festlegung der Skala für die Beiträge zum allgemeinen Haushalt des Europarats gelten.
3. Der Satzungsausschuss nimmt alljährlich den Haushaltsplan der GRECO in Bezug auf Ausgaben für die Durchführung des Tätigkeitsprogramms sowie allgemeine Sekretariatsausgaben an.
4. Der Satzungsausschuss genehmigt alljährlich den Jahresabschluss der GRECO, der vom Generalsekretär des Europarats nach der Haushaltsordnung des Europarats erstellt und dem Satzungsausschuss zusammen mit einem Bericht der Rechnungsprüfungsstelle vorgelegt wird. Zur Entlastung des Generalsekretärs des Europarats in Bezug auf seine Geschäftsführung für das betreffende Rechnungsjahr übermittelt der Satzungsausschuss dem Ministerkomitee den Jahresabschluss zusammen mit seiner Genehmigung oder gegebenenfalls einer Stellungnahme sowie dem Bericht der Rechnungsprüfungsstelle.
5. Die Haushaltsordnung des Europarats gilt entsprechend für die Annahme und Verwaltung des Haushalts.
Artikel 19 – Sekretariat
1. Bei ihren Sekretariatsgeschäften wird die GRECO vom Generalsekretär des Europarats unterstützt.
2. Das Sekretariat der GRECO wird von einem Exekutivsekretär geleitet, der vom Generalsekretär des Europarats ernannt wird.
Artikel 20 – Änderungen
1. Die GRECO oder eines ihrer Mitglieder kann dem Satzungsausschuss Änderungsvorschläge zu dieser Satzung unterbreiten.
2. Diese Satzung kann vom Satzungsausschuss durch einstimmigen Beschluss geändert werden. Ist die Änderung nicht von der GRECO vorgeschlagen worden, so wird die GRECO vom Satzungsausschuss konsultiert.
Artikel 21 - Austritt
1. Vorbehaltlich der anwendbaren Bestimmungen der in Artikel 2 Absatz 2 genannten internationalen Rechtsinstrumente kann jedes Mitglied durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung des Außenministers oder eines hierzu eigens bevollmächtigten diplomatischen Vertreters aus der GRECO ausscheiden.
2. Der Generalsekretär bestätigt den Eingang der Erklärung und teilt dem betreffenden Mitglied mit, dass sie dem Satzungsausschuss vorgelegt wird.
3. Entsprechend Artikel 7 der Satzung des Europarats wird die Austrittserklärung wie folgt wirksam:
-mit dem Ende des laufenden Rechnungsjahres, wenn sie innerhalb der ersten neun Monate dieses Jahres abgegeben worden ist;
- mit dem Ende des folgenden Rechnungsjahres, wenn sie in den letzten drei Monaten dieses Jahres abgegeben worden ist.
4. Nach Artikel 18 der Haushaltsordnung des Europarats prüft der Satzungsausschuss die haushaltsmäßigen Folgen des Austritts und trifft die geeigneten Maßnahmen.
5. Der Generalsekretär unterrichtet das betreffende Mitglied umgehend über die Folgen, die sich für dieses Mitglied durch sein Ausscheiden ergeben, und hält den Satzungsausschuss über den Ausgang auf dem Laufenden.
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