(angenommen am 1. Mai 1999)
Die Vertreter im Ministerkomitee von Belgien, Bulgarien, Zypern, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Island, Irland, Litauen, Luxemburg, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien und Schweden,
In der Überzeugung, dass die Korruption eine erhebliche Bedrohung der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie, der Menschenrechte, der Fairness und der sozialen Gerechtigkeit darstellt, die wirtschaftliche Entwicklung behindert und die Stabilität demokratischer Einrichtungen und die sittlichen Grundwerte der Gesellschaft gefährdet;
In dem Bewusstsein, dass die Zusammenarbeit zwischen den Staaten bei der Bekämpfung der Korruption einschließlich ihrer Verbindungen zur organisierten Kriminalität und Geldwäsche gefördert werden muss;
Unter Hinweis darauf, dass eine erfolgreiche Strategie zur Korruptionsbekämpfung voraussetzt, dass die Staaten entschlossen dafür eintreten, sich in ihren Anstrengungen zusammenzuschließen, Erfahrungen auszutauschen und gemeinsam zu handeln;
In der Erkenntnis, dass eine stärkere Sensibilisierung der Öffentlichkeit und eine Förderung ethischer Werte wirksame Mittel zur Verhütung der Korruption sind;
Im Hinblick auf die Empfehlungen der 19. Konferenz der Europäischen Justizminister (Malta 1994);
Unter Berücksichtigung des vom Ministerkomitee des Europarats 1996 angenommenen Aktionsprogramms gegen Korruption und der diesbezüglichen Arbeit der Multidisziplinären Gruppe über Korruption (GMC);
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Gemeinsamen Projekts zwischen der Europäischen Kommission (PHARE-Programm) und dem Europarat zur Bekämpfung der Korruption und der organisierten Kriminalität in Transformationsländern („Oktopus-Projekt“);
Im Hinblick auf die bei der 21. Konferenz der Europäischen Justizminister (Prag 1997) angenommene Entschließung Nr. 1 über die Verbindungen zwischen Korruption und organisierter Kriminalität;
Im Hinblick auf die Abschlusserklärung, die beim Zweiten Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des Europarats (Straßburg, 10. – 11. Oktober 1997) angenommen wurde und in der die Staats- und Regierungschefs beschlossen haben, in Bezug auf die Herausforderungen, die sich durch die Zunahme der Korruption und der organisierten Kriminalität stellen, nach gemeinsamen Antworten zu suchen;
Nach Maßgabe des beim Zweiten Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des Europarats (Straßburg, 10. – 11. Oktober 1997) angenommenen Aktionsplans, in welchem die Staats- und Regierungschefs das Ministerkomitee mit dem Ziel, die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Korruption einschließlich ihrer Verbindungen zur organisierten Kriminalität und Geldwäsche zu fördern, u.a. beauftragt haben, Leitlinien anzunehmen, die bei der Entwicklung der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis anzuwenden sind, und umgehend einen geeigneten und wirksamen Mechanismus einzurichten, der die Einhaltung der Leitlinien und die Umsetzung der anderen in Ausführung des Aktionsprogramms gegen Korruption noch anzunehmenden internationalen Rechtsinstrumente überwacht;
Im Hinblick auf die 20 Leitlinien zur Bekämpfung der Korruption, die das Ministerkomitee in seiner 101. Sitzung am 6. November 1997 angenommen hat (im Folgenden als die „Leitlinien“ bezeichnet);
In der Überzeugung, dass die Einrichtung der GRECO, an der Mitgliedstaaten und Nichtmitgliedstaaten des Europarats gleichberechtigt teilnehmen, ein bedeutender Beitrag zur Förderung eines dynamischen Prozesses zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung der Korruption wäre;
Überzeugt, dass die GRECO durch eine gegenseitige Evaluierung und den von gleichgestellten Partnern ausgehenden Druck („peer pressure“) in der Lage sein wird, die Einhaltung der Leitlinien und die Umsetzung der vom Europarat zur Bekämpfung der Korruption angenommenen internationalen Rechtsinstrumente in einer flexiblen und wirksamen Weise zu überwachen;
In der Überzeugung, dass die volle Mitgliedschaft in der GRECO daher denjenigen vorbehalten sein soll, die ohne Einschränkungen an den Verfahren der gegenseitigen Evaluierung teilnehmen und sich durch diese Verfahren beurteilen lassen;
Im Hinblick auf die Entschließung (98) 7, die vom Ministerkomitee am 5. Mai 1998 anlässlich seiner 102. Tagung auf Ministerebene angenommen und mit der die Annahme dieses Abkommens genehmigt wurde;
BESCHLIESSEN HIERMIT, durch dieses erweiterte Teilabkommen entsprechend den Bestimmungen der im Anhang enthaltenen Satzung die Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) einzurichten;
KOMMEN ÜBEREIN, dass die GRECO zunächst für einen Zeitraum von drei Jahren eingerichtet wird;
KOMMEN ÜBEREIN, die Arbeitsweise der GRECO bis zum Ende der ersten drei Jahre zu überprüfen;
BRINGEN ihren Wunsch ZUM AUSDRUCK, dass alle Mitgliedstaaten des Europarats in naher Zukunft Mitglieder der GRECO werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise