(angenommen vom Ministerkomitee am 5. Mai 1998auf seiner 102. Tagung)
Das Ministerkomitee des Europarats -
Im Hinblick auf die Empfehlungen der 19. und 21. Konferenz der europäischen Justizminister (La Valetta 1994 und Prag 1997),
Im Hinblick auf das vom Ministerkomitee 1996 angenommene Aktionsprogramm gegen Korruption,
Aufgrund der Schlusserklärung und des Aktionsplans, die von den Staats- und Regierungschefs des Europarats bei ihrem Zweiten Gipfel in Straßburg am 10. und 11. Oktober 1997 angenommen wurden,
Unter Berücksichtigung der am 6. November 1997 vom Ministerkomitee angenommenen Entschließung (97) 24 über die 20 Leitlinien zur Bekämpfung der Korruption,
Eingedenk der Stellungnahmen des Lenkungsausschusses für rechtliche Zusammenarbeit (CDCJ) und des Lenkungsausschusses für Strafrechtsfragen (CDPC),
In Anbetracht der Satzungsentschließung (93) 28 über erweiterte Teilabkommen sowie der Entschließung (96) 36 über die Kriterien für erweiterte Teilabkommen des Europarats -
NIMMT KENNTNIS von dem Entwurf der Entschließung über das erweiterte Teilabkommen über die Einrichtung der „Staatengruppe gegen Korruption – GRECO“ (im Folgenden als „das Abkommen über die Einrichtung der GRECO“ bezeichnet), das wie aus Dokument CM (98) 54 revised vom 29. April 1998 ersichtlich von der Multidisziplinären Gruppe über Korruption (GMC) angenommen wurde,
GENEHMIGT die Annahme des Abkommens über die Einrichtung der GRECO in Form eines erweiterten Teilabkommens,
ERSUCHT die Mitgliedstaten, dem Generalsekretär ihre Absicht zu notifizieren, sich an der Annahme des Abkommens über die Einrichtung der GRECO zu beteiligen, wobei davon ausgegangen wird, dass das Abkommen als am ersten Tag des Monats angenommen gilt, der auf den Tag folgt, an dem beim Generalsekretär die 14. Notifikation eines Mitgliedstaates eingeht, mit der dieser seinen Wunsch erklärt, sich an dem Abkommen zu beteiligen,
ERSUCHT die Nichtmitgliedstaaten, die an der Erarbeitung des Abkommens über die Einrichtung der GRECO teilgenommen haben, dem Generalsekretär ihre Absicht zu notifizieren, sich an dem Abkommen zu beteiligen,
VERLEIHT seinem Wunsch AUSDRUCK, dass sich bald alle Mitgliedstaaten des Europarats und die vorstehend genannten Nichtmitgliedstaaten an dem Abkommen über die Einrichtung der GRECO beteiligen mögen.
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