02.09.1931
Kennzeichnung gefährlicher Stellen.
Artikel 9. Jeder der Vertragsstaaten verpflichtet sich, soweit es in seiner Macht steht, darüber zu wachen, daß längs der Wege zur Kennzeichnung gefährlicher Stellen nur die in der Anlage F (Anm.: Anlage nicht darstellbar) dieses Übereinkommens angeführten Zeichen angebracht werden.
Diese Zeichen werden auf dreieckigen Tafeln angebracht; jeder Staat verpflichtet sich, nach Möglichkeit die dreieckige Form ausschließlich für die angegebene Kennzeichnung vorzubehalten und die Anwendung dieser Form in allen Fällen zu verbieten, in denen daraus eine Verwechslung mit der Kennzeichnung, um die es sich handelt, entstehen könnte. Das Dreieck ist grundsätzlich gleichseitig und hat eine Seitenlänge von mindestens 0,7 m.
Wenn die atmosphärischen Verhältnisse der Verwendung voller Tafeln entgegenstehen, kann die dreieckige Tafel mit einem Ausschnitt versehen sein.
In diesem Fall braucht sie das die Art des Hindernisses anzeigende Zeichen nicht aufzuweisen und können die Abmessungen auf eine Seitenlänge von mindestens 0,46 m herabgesetzt werden.
Die Zeichen sind im rechten Winkel zur Fahrtrichtung und in einer Entfernung von mindestens 150 und höchstens 250 m von dem Hindernis aufzustellen, sofern die örtlichen Verhältnisse dem nicht entgegenstehen.
Ist die Entfernung des Zeichens von dem Hindernis erheblich geringer als 150 m, müssen besondere Vorkehrungen getroffen werden.
Jeder der Vertragsstaaten wird, soweit es in seiner Macht steht, verhindern, daß längs der öffentlichen Wege Zeichen oder Tafeln irgendwelcher Art aufgestellt werden, die Anlaß zu Verwechslungen mit den vorgeschriebenen Zeichen geben oder deren Lesbarkeit beeinträchtigen könnten.
Die Aufstellung der dreieckigen Tafeln wird in jedem Staat nach Maßgabe der Aufstellung neuer oder der Erneuerung der gegenwärtig bestehenden Zeichen erfolgen.
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