02.09.1931
Beobachtung der Landesgesetze und
Landesbestimmungen.
Artikel 8. Der Führer eines Kraftfahrzeuges ist beim Verkehr in einem Land gehalten, sich nach den in diesem Land für den Verkehr geltenden Gesetzen und Bestimmungen zu richten.
Ein Auszug aus diesen Gesetzen und Bestimmungen kann dem Inhaber des Kraftfahrzeuges beim Eintritt in ein Land durch die mit der Erledigung der Zollförmlichkeiten befaßte Stelle ausgehändigt werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden