02.09.1931
Ausstellung und Anerkennung der zwischenstaatlichen
Führerscheine.
Artikel 7. Zum Nachweis, daß den im vorstehenden Artikel vorgesehenen Anforderungen genügt ist, werden für den zwischenstaatlichen Verkehr zwischenstaatliche Führerscheine nach dem Muster und den Angaben in den Anlagen D und E (Anm.: Anlage E nicht darstellbar) dieses Übereinkommens ausgestellt.
Diese Führerscheine sind ein Jahr vom Zeitpunkt ihrer Ausstellung an und für jene Gattungen von Kraftfahrzeugen gültig, für die sie ausgestellt wurden.
Für den zwischenstaatlichen Verkehr sind folgenden Gattungen von Kraftfahrzeugen festgesetzt:
A. Kraftfahrzeuge, deren Gesamtgewicht (Leergewicht vermehrt um die anlässlich der Prüfung als zulässig erklärte Höchstbelastung) 3500 kg nicht übersteigt;
B. Kraftfahrzeuge, deren auf vorstehende Weise ermitteltes Gesamtgewicht 3500 kg übersteigt;
C. Krafträder mit oder ohne Beiwagen.
Die handschriftlichen Angaben in den zwischenstaatlichen Führerscheinen sollen in lateinischen Druck- oder Schriftzeichen oder in sogenannter englischer Kursivschrift geschrieben werden.
Zwischenstaatliche Führerscheine, die von der Behörde eines Vertragsstaates oder von einem durch diese damit betrauten Verein unter Gegenzeichnung der Behörde ausgestellt sind, berechtigen in allen Vertragsstaaten zur Führung von Kraftfahrzeugen jener Gattung, für die sie ausgestellt sind, und werden in allen Vertragsstaaten ohne neue Prüfung anerkannt. Die Berechtigung, von einem zwischenstaatlichen Führerschein Gebrauch zu machen, kann jedoch versagt werden, wenn den im vorstehenden Artikel festgesetzten Anforderungen augenscheinlich nicht genügt wird.
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