02.09.1931
Anforderungen, denen Kraftfahrzeuge zu genügen haben, um
zum zwischenstaatlichen Verkehr auf öffentlichen Wegen
zugelassen zu werden.
Artikel 3. Jedes Kraftfahrzeug muß, um zum zwischenstaatlichen Verkehr auf öffentlichen Wegen zugelassen zu werden, entweder nach Prüfung durch die zuständige Behörde oder durch einen von dieser damit betrauten Verein als für den Verkehr geeignet anerkannt sein oder einer auf die gleiche Weise genehmigten Type entsprechen. Es muß auf alle Fälle den nachstehend festgesetzten Anforderungen genügen:
I. Das Kraftfahrzeug muß mit folgenden Vorrichtungen versehen sein:
a) mit einer kräftigen Lenkvorrichtung, die ein leichtes und sicheres Wenden des Fahrzeuges gestattet;
b) entweder mit zwei voneinander unabhängigen Bremsvorrichtungen oder mit einer Bremsvorrichtung, die durch zwei voneinander unabhängige Bedienungsvorrichtungen betätigt wird, und von denen eine auch dann wirksam bleibt, wenn die andere versagt;
auf alle Fälle muß jede der beiden Bremsvorrichtungen hinreichend kräftig und sofort wirksam sein;
c) wenn das Leergewicht des Kraftfahrzeuges 350 kg übersteigt, mit einer vom Führersitz aus zu bedienenden Vorrichtung für die Rückwärtsfahrt mittels des Motors;
d) wenn das Gesamtgewicht des Kraftfahrzeuges, d.i. das Leergewicht vermehrt um die anläßlich der Prüfung für zulässig erklärte Höchstbelastung 3500 kg übersteigt, mit einer besonderen Vorrichtung, die unter allen Verhältnissen das Zurückrollen zu verhindern vermag, sowie mit einem Spiegel, der die Beobachtung der rückwärtigen Fahrbahn gestattet.
Die Hebel und Griffe zur Bedienung des Fahrzeuges müssen so angeordnet sein, daß sie der Führer sicher handhaben kann, ohne sein Augenmerk von der Fahrbahn abzulenken.
Die Vorrichtungen müssen betriebssicher und derart angeordnet sein, daß jede Feuers- und Explosionsgefahr nach Möglichkeit ausgeschlossen ist, auch sonst keinerlei Gefahr für den Verkehr entsteht und Erschreckungen oder ernste Belästigungen durch Lärm, Rauch oder üblen Geruch nicht eintreten. Das Kraftfahrzeug muß mit einer schalldämpfenden Einrichtung für den Auspuff versehen sein.
Die Räder der Kraftfahrzeuge und ihrer Anhänger müssen mit Gummireifen oder mit Reifen aus einem hinsichtlich ihrer Elastizität gleichwertigen Material versehen sein.
Das Ende der Radachsen darf über die übrige Außenfläche des Fahrzeuges nicht hervorragen.
II. Das Kraftfahrzeug muß aufweisen:
1. An der Vorderseite und an der Rückseite, entweder auf
Tafeln oder an dem Fahrzeug selbst, das ihm von der zuständigen Behörde zugewiesene Eintragungszeichen. Das rückwärts angebrachte Eintragungszeichen und das im Artikel 5 vorgesehene Unterschreibungszeichen müssen beleuchtet werden, sobald sie bei Tageslicht nicht mehr lesbar sind.
Im Falle des Mitführens eines Anhängers muß das Eintragungszeichen und das im Artikel 5 vorgesehene Unterscheidungszeichen auch an der Rückseite des Anhängers angebracht sein; die Vorschrift über die Beleuchtung dieser Zeichen gilt dann für den Anhänger.
2. An einer leicht zugänglichen Stelle und in gut
lesbarer Schrift folgende Angaben:
Bezeichnung des Erzeugers des Fahrgestelles;
Erzeugungszahl des Fahrgestelles;
Erzeugungszahl des Motors.
III. Jedes Kraftfahrzeug muß mit einer wohlklingenden Warnungsvorrichtung von ausreichender Lautstärke versehen sein.
IV. Jedes einzeln fahrende Kraftfahrzeug muß während der Nacht und nach Anbruch der Dunkelheit vorne mit mindestens zwei weißen Lichtern, von denen eines rechts, das andere links angebracht ist, und rückwärts mit einem roten Lichte versehen sein.
Bei einspurigen Krafträdern ohne Beiwagen genügt an der Vorderseite ein Licht.
V. Jedes Kraftfahrzeug muß ferner mit einer oder mehreren Vorrichtungen versehen sein, die eine wirksame Beleuchtung der Straße nach vorne auf eine hinreichende Entfernung ermöglichen, wenn nicht schon die oben vorgeschriebenen weißen Lichter dieser Bedingung genügen.
Wenn das Fahrzeug eine Geschwindigkeit von mehr als 30 km in der Stunde entwickeln kann, darf diese Entfernung nicht weniger als 100 m betragen.
VI. Beleuchtungseinrichtungen, die eine Blendung hervorrufen können, müssen so beschaffen sein, daß sie die Ausschaltung der Blendwirkung bei Begegnung mit anderen Straßenbenützern oder in jedem Fall, in dem diese Ausschaltung nützlich sein könnte, ermöglichen. Trotz Ausschaltung der Blendwirkung muß aber noch eine zur wirksamen Beleuchtung der Straße auf mindestens 25 m ausreichende Lichtstärke vorhanden sein.
VII. Kraftfahrzeuge mit Anhänger unterliegen hinsichtlich der Beleuchtung an der Vorderseite den gleichen Vorschriften wie einzeln fahrende Kraftfahrzeuge; das rote rückwärtige Licht ist an der Rückseite des Anhängers anzubringen.
VIII. Bezüglich der Begrenzung des Gewichtes und der Außenabmessungen müssen die Kraftfahrzeuge und Anhänger den allgemeinen Vorschriften der Länder entsprechen, in denen sie verkehren.
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