02.09.1931
Artikel 16. Sollte einer der Vertragsstaaten dieses Übereinkommen kündigen, so soll die Kündigung schriftlich der französischen Regierung mitgeteilt werden, die unverzüglich eine beglaubigte Abschrift der Erklärung allen anderen Staaten mitteilt und ihnen zugleich bekanntgibt, an welchem Tag sie die Erklärung erhalten hat.
Die Kündigung ist nur in Ansehung des Staates wirksam, der sie erklärt hat, und erst ein Jahr, nachdem die Erklärung bei der französischen Regierung eingelangt ist.
Das gleiche gilt für die Kündigung dieses Übereinkommens bezüglich der Kolonien, Besitzungen, Protektorate, überseeischen Gebiete und Mandatsgebiete.
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