02.09.1931
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 1. Das Übereinkommen gilt für den Verkehr von Kraftfahrzeugen auf Straßen im allgemeinen ohne Rücksicht auf Gegenstand und Art der Beförderung, jedoch vorbehaltlich der besonderen Vorschriften in den einzelnen Staaten für der allgemeinen Benützung zugängliche Betriebe zur gemeinsamen Personenbeförderung und für Betriebe zur Beförderung von Frachten.
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