BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über den Verkehr von KraftfahrzeugenAnl. 5

Anl. 5

In Kraft seit 02. September 1931
Up-to-date

02.09.1931

Seite 1.

Name des Landes.

Anlage E.

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Zwischenstaatlicher Verkehr von Kraftfahrzeugen.

Zwischenstaatlicher Führerschein.

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

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