02.09.1931
Zwischenstaatliches Übereinkommen über den
Verkehr von Kraftfahrzeugen.
Anlage D.
Die zwischenstaatlichen Führerscheine (Anlage E) (Anm.: Anlage nicht darstellbar), wie sie in einem einzelnen Vertragsstaat ausgestellt werden, werden in der durch die Gesetzgebung dieses Staates vorgeschriebenen Sprache abgefaßt.
Die endgültige Übersetzung der Abschnitte des Ausweisheftes in die verschiedenen Sprachen wird der Regierung der Französischen Republik von einer jeden der übrigen Regierungen, soweit es sie angeht, mitgeteilt werden.
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