Sofern im Grenzurkundenwerk (Anlagen 1 bis 4) Abweichungen von der bei In-Kraft-Treten dieses Vertrages geltenden Staatsgrenze festgestellt werden und diese Abweichungen nicht nach Artikel 24 Absatz 2 aufgeklärt werden können, werden die Vertragsstaaten Verhandlungen mit dem Ziel einer entsprechenden Änderung des Grenzurkundenwerkes aufnehmen.
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