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Die beiden Vertragsstaaten verpflichten sich, für die bei den Instandhaltungs-, Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten an der Staatsgrenze im Rahmen dieses Vertrages eingesetzten Luftfahrzeuge die notwendigen Genehmigungen zum Überfliegen der Staatsgrenze und erforderlichenfalls zur Landung auf ihrem Hoheitsgebiet zu erteilen.
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