Die beiden Vertragsstaaten verpflichten sich, für die bei den Instandhaltungs-, Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten an der Staatsgrenze im Rahmen dieses Vertrages eingesetzten Luftfahrzeuge die notwendigen Genehmigungen zum Überfliegen der Staatsgrenze und erforderlichenfalls zur Landung auf ihrem Hoheitsgebiet zu erteilen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise