Art. 27 Artikel 27 — Staatsgrenze Österreich – Italien (Grenzzeichen, Vermessung, Vermarkung)
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Die auf Gegenstände und entsprechende Beförderungsleistungen, die bei einem solchen Grenzübertritt auf das Gebiet des anderen Vertragsstaates gelangen, anzuwendenden Vorschriften der beiden Vertragsstaaten und der Europäischen Union über die Umsatzsteuern bleiben unberührt.
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