BundesrechtInternationale VerträgeStaatsgrenze Österreich – Italien (Grenzzeichen, Vermessung, Vermarkung)Art. 27

Art. 27Artikel 27

In Kraft seit 01. September 2006
Up-to-date

Die auf Gegenstände und entsprechende Beförderungsleistungen, die bei einem solchen Grenzübertritt auf das Gebiet des anderen Vertragsstaates gelangen, anzuwendenden Vorschriften der beiden Vertragsstaaten und der Europäischen Union über die Umsatzsteuern bleiben unberührt.

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