(1) Die Vermessungsfachleute der Vertragsstaaten haben über Ergänzungen und Änderungen der Grenzvermarkung und über Berichtigungen fehlerhafter Vermessungsergebnisse oder fehlerhafter Eintragungen im Grenzurkundenwerk technische Berichte in je zwei Urschriften sowohl in deutscher als auch in italienischer Sprache aufzunehmen und erforderlichenfalls Feldskizzen zu verfassen.
(2) Technische Berichte und Feldskizzen bedürfen der Genehmigung durch die Kommission, die erforderlichenfalls auch die Form der technischen Berichte und der Feldskizzen bestimmt.
(3) Die Kommission hat die im Absatz 1 genannten Ergänzungen, Änderungen und Berichtigungen sowie Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe 1 auf zweckmäßige Weise in Evidenz zu halten.
(4) Für die Herstellung und die Vervielfältigung der Feldskizzen sowie für die Evidenthaltung des Grenzurkundenwerkes (Anlagen 1 bis 4) gelten die Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 2 und 3 entsprechend.
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