(1) Die Kommission hat Richtlinien für die Instandhaltung der Grenzzeichen sowie für die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze nach dem jeweiligen letzten Stand der Wissenschaft und der Technik sowie nach den Erfordernissen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit festzusetzen.
(2) Die Kommission ist ermächtigt, in Bezug auf Form, Maße, Material, Gestaltung und Bezeichnung der Grenzzeichen von den im Grenzurkundenwerk enthaltenen Angaben abzuweichen, soweit dies notwendig oder zweckmäßig ist.
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