(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, auf einem Streifen von 5 m Breite beiderseits der Grenzlinie die Errichtung von Anlagen nicht zuzulassen. Dies gilt nicht
a) für Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr, der Grenzabfertigung oder der Grenzüberwachung dienen;
b) für Bauwerke, die der Regulierung oder dem Ausbau von Gewässern dienen;
c) für diejenigen Teile von Leitungen (insbesondere Stromleitungen, Telefonkabel, Wasserleitungen, Gas- und Ölleitungen), die die im Artikel 15 Absatz 1 genannten Streifen von je 1 m Breite geradlinig queren und hiebei die Staatsgrenze in einem Winkelbereich zwischen 45° und 135° schneiden.
(2) Die Vertragsstaaten können in besonderen Fällen einvernehmlich Ausnahmen von der Bestimmung des Absatzes 1 erster Satz zulassen, wenn dadurch die Sichtbarkeit der Grenzzeichen und die Erkennbarkeit des Grenzverlaufes nicht beeinträchtigt wird.
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