(1) Jeder Vertragsstaat wird dafür sorgen, dass auf seinem Hoheitsgebiet entlang der Grenzlinie ein Streifen von mindestens 1 m Breite und um jedes neben die Grenzlinie gesetzte Grenzzeichen (indirekte Vermarkung) eine Kreisfläche mit dem Radius von 1 m von Bäumen und Sträuchern freigehalten wird. Dies gilt auch für andere Pflanzen, die die Sichtbarkeit der Grenzzeichen beeinträchtigen.
(2) Im Falle von Bann- und Schutzwäldern können die Vertragsstaaten jeweils einvernehmlich Ausnahmen von der Anwendung des Absatzes 1 beschließen.
(3) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der an der Staatsgrenze liegenden Grundstücke und sonstige in Artikel 11 Absatz 1 genannte Personen sind verpflichtet, die in Absatz 1 genannten Flächen stets frei zugänglich zu halten.
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