(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Stabilisierung der für die Vermessung der Grenzzeichen und Grenzpunkte erforderlichen Triangulierungspunkte (Artikel 1 Absatz 5) instand zu halten.
(2) Die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten haben Änderungen von Daten bezüglich der in Absatz 1 genannten Triangulierungspunkte einander bekannt zu geben.
(3) Die Vermessungsfachleute (Artikel 6 Absatz 1) des einen Vertragsstaates dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch die auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates und die in der Grenzlinie liegenden Polygon- und Triangulierungspunkte ungehindert benützen.
(4) Der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Triangulierungspunkte liegen, hat auf seine Kosten die nach Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen zu treffen; soweit die Punkte in der Grenzlinie liegen, gelten für diese Maßnahmen die Bestimmungen des Artikels 6.
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