(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass alle natürlichen oder Juristischen Personen, die Rechte an Grundstücken, ober- und unterirdischen Baulichkeiten und Anlagen haben, welche an oder in der Nähe der Grenze liegen, die Durchführung der zur Instandhaltung, Vermessung oder Vermarkung erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen dulden, insbesondere das Setzen oder das Anbringen von Grenz- und Vermessungszeichen einschließlich der dazu erforderlichen Transporte.
(2) Bei der Durchführung von Instandhaltungs-, Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten an der Staatsgrenze ist darauf besonders Bedacht zu nehmen, dass öffentliche und private Interessen soweit wie möglich geschont werden.
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