Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik vereinbarten Vertrages über die Instandhaltung der Grenzzeichen sowie die Vermessung und Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze besteht Einverständnis darüber, dass die im Artikel 1 Absatz 2 und 3 genannten Dokumente (Grenzurkundenwerk) ausschließlich zur Feststellung der Staatsgrenzlinie dienen sowie dass die Bestimmungen dieses Vertrages und die Angaben des Grenzurkundenwerkes die jeweilige amtliche Form der Ortsnamen und topographischen Bezeichnungen in keiner Weise berühren.
Dieses Schlussprotokoll bildet einen Bestandteil dieses Vertrages.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Schlussprotokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN ZU Wien, am 17. Jänner 1994, in zwei Urschriften, jede in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise