(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) bedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich;
b) bedeutet der Ausdruck „Kuba“ die Republik Kuba, deren Hoheitsgebiet die Insel Kuba, die Isla de la Juventud und andere Inseln umfasst, sowie die Binnengewässer, die Hoheitsgewässer und außerhalb der Hoheitsgewässer liegende Gebiete, auf die sich in Übereinstimmung mit innerstaatlichem Recht und mit dem Völkerrecht Hoheitsrechte oder Hoheitsrechte und Rechtsprechung zum Zweck der Erforschung und Ausbeutung von natürlichen, biologischen und mineralischen Bodenschätzen der über dem Meeresgrund liegenden Wassersäule und des Meeresgrundes sowie des Meeresuntergrundes erstrecken;
c) umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
d) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
e) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
f) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
g) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“
i) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
ii) in Kuba: den Minister für Finanzen und Preise oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
h) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“
i) in Österreich: jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit Österreichs besitzt;
ii) in Kuba: jede natürliche Person, die gemäß seinen Gesetzen als Staatsbürger Kubas gilt und dort ständig ansässig ist;
iii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;
(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.
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