(1) Die Vertragsstaaten teilen einander auf diplomatischem Weg schriftlich den Abschluss der für das In-Kraft-Treten nach innerstaatlichem Recht erforderlichen Verfahren mit.
(2) Dieses Abkommen tritt am sechzigsten Tag nach dem Datum der letzten in Absatz 1 genannten Mitteilungen in Kraft und seine Bestimmungen finden für alle Steuerjahre Anwendung, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Jahr unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.
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