Die Doppelbesteuerung wird wie folgt vermieden:
(1) In Österreich:
a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Kuba besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der lit. b und des Absatzes 3 diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.
b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11 und 12 und Artikel 22 Absatz 3 in Kuba besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Kuba gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der von der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Kuba bezogenen Einkünfte entfällt.
c) Lit. a gilt nicht für Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, wenn Kuba dieses Abkommen so anwendet, dass Kuba diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung ausnimmt oder Absatz 2 der Artikel 10, 11 oder 12 auf diese Einkünfte anwendet.
(2) In Kuba:
a) Bezieht eine in Kuba ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden, so rechnet Kuba auf die vom Einkommen oder vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich gezahlten Steuer entspricht.
b) Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Betrag der kubanischen Steuer nicht übersteigen, der auf diese Einkünfte oder auf das Vermögen entfällt und der gemäß den kubanischen Steuergesetzen ermittelt wurde.
(3) Einkünfte oder Vermögen einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach dem Abkommen vor der Besteuerung im anderen Staat auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in diesem Staat bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.
(4) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, und dürfen diese Einkünfte gemäß Artikel 10, 11 12 und Artikel 22 Absatz 3 dieses Abkommens in Kuba besteuert werden, so rechnet Österreich ungeachtet der lit. b des Absatzes 1 auf die Steuer von den Einkünften dieser Person einen Betrag an, der dem Betrag einer nach kubanischen Gesetzen vergleichbaren Steuer entspricht, welche jedoch auf Grund von Befreiungen, Ermäßigungen oder anderen Begünstigungen nicht gezahlt werden muss. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Kuba bezogenen Einkünfte entfällt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise