GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Philippinen
Vorwort
Art. 1
06.04.1981
Teil I — Allgemeine Bestimmungen
1. Die Philippinen werden, sobald dieses Protokoll gemäß Absatz 7 in Kraft tritt, zu einer Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens im Sinne seines Artikels XXXII und wenden gegenüber den Vertragsparteien vorläufig und nach Maßgabe dieses Protokolls an:
a) Die Teile I, III und ]V des Allgemeinen Abkommens, und
b) Teil II des Allgemeinen Abkommens im größtmöglichen Ausmaß, das mit ihren am Tage des Datums des Protokolls bestehenden Rechtsvorschriften vereinbar ist.
Die Verpflichtungen gemäß Art. I Abs. 1 des Allgemeinen Abkommens, soweit darin auf den Art. III des Allgemeinen Abkommens Bezug genommen wird, und die Verpflichtungen gemäß Art. II Abs. 2 lit. b, soweit darin auf den Art. VI des Allgemeinen Abkommens Bezug genommen wird, werden für die Zwecke dieses Absatzes als zum Teil II des Allgemeinen Abkommens gehörig angesehen.
2. a) Falls in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, sind die von den Philippinen gegenüber den Vertragsparteien anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens diejenigen, die in dem Text enthalten sind, welcher der Schlussakte der 2. Tagung des Vorbereitenden Komitees der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung angeschlossen ist, und zwar in der durch solche Übereinkommen berichtigten, ergänzten oder auf andere Weise geänderten Fassung, die am Tage, an dem die Philippinen Vertragspartei werden, in Kraft stehen.
b) In den Fällen, in denen Artikel V Absatz 6, Artikel VII Absatz 4, lit. d und Artikel X Absatz 3, lit. c des Allgemeinen Abkommens auf das Datum jenes Abkommens Bezug nehmen, ist für die Philippinen das Datum dieses Protokolls anzuwenden.
3. Die Philippinen beabsichtigen, die Verkaufs- und Sondersteuern
für die im Dokument L/4724/Add. 1 angeführten Waren den Bestimmungen von Artikel III des Allgemeinen Abkommens anzupassen. Gemäß den entsprechenden Absätzen von Teil IV und V des zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieses Protokolls geltenden Steuerkodexes der Philippinen sind unterschiedliche Besteuerungssätze vorgesehen, je nachdem, ob die Waren im Inland erzeugt oder eingeführt werden. Die Philippinen werden sich bemühen, diese Anpassung sobald wie möglich unter Berücksichtigung ihrer Entwicklung und ihrer handelspolitischen und finanziellen Bedürfnisse durchzuführen. Sind die oben erwähnten Steuern mit unterschiedlichen Steuersätzen für eingeführte Waren am 31. Dezember 1984 noch in Kraft, wird diese Angelegenheit von den VERTRAGSPARTEIEN überprüft werden.
Teil II — Liste der Zollzugeständnisse
4. Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, wird die Liste in der Anlage zu einer Liste des Allgemeinen Abkommens bezüglich der Philippinen.
5. a) In den Fällen, in denen Artikel II, Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens auf das Datum jenes Abkommens Bezug nimmt, ist für jede Ware, die Gegenstand eines Zugeständnisses im Rahmen der diesem Protokoll beigefügten Liste der Zollzugeständnisse ist, das Datum dieses Protokolls anzuwenden.
b) Betreffend die Bezugnahme in Artikel II, Absatz 6, lit. b des Allgemeinen Abkommens auf das Datum jenes Abkommens, ist das für die diesem Protokoll beigefügte Liste der Zollzugeständnisse anzuwendende Datum das Datum dieses Protokolls.
Teil III — Schlußbestimmungen
6. Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN
hinterlegt. Es liegt zur Unterzeichnung durch die Philippinen bis 1. Dezember 1979 auf. Es liegt auch zur Unterzeichnung durch Vertragsparteien und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft auf.
7. Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tage nach dem Tage seiner
Unterzeichnung durch die Philippinen in Kraft.
8. Nachdem die Philippinen nach Absatz 1 dieses Protokolls eine Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens geworden sind, können sie dem Allgemeinen Abkommen auf Grund der anwendbaren Bestimmungen dieses Protokolls durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor beitreten. Dieser Beitritt wird an dem Tag wirksam, an dem das Allgemeine Abkommen nach Artikel XXVI in Kraft tritt oder am dreißigsten Tag nach dem Tage der Hinterlegung der Beitrittsurkunde, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Der Beitritt zum Allgemeinen Abkommen gemäß dieses Absatzes wird für die Zwecke des Artikels XXXII, Absatz 2 jenes Abkommens als Annahme des Abkommens gemäß seinem Artikel XXVI, Absatz 4 angesehen.
9. Die Philippinen können die vorläufige Anwendung des Allgemeinen
Abkommens vor ihrem Beitritt zu diesem gemäß Absatz 8 zurücknehmen. Eine derartige Zurücknahme wird am sechzigsten Tag nach dem Tage wirksam, an dem eine schriftliche Mitteilung hierüber beim Generaldirektor einlangt.
10. Der Generaldirektor übermittelt unverzüglich eine beglaubigte
Abschrift dieses Protokolls und eine Notifikation über jede Unterzeichnung desselben gemäß Absatz 6 an jede Vertragspartei, an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, an die Philippinen und an jede Regierung, die dem Allgemeinen Abkommen vorläufig beigetreten ist.
11. Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten
Nationen registriert.
Geschehen zu Genf am sechsundzwanzigsten November neunzehnhundertneunundsiebzig, in einer einzigen Urschrift in englischer und französischer Sprache, ausgenommen einer möglichen anderen Regelung betreffend die hier beigefügte Liste, wobei beide Texte authentisch sind.