GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Kongo
Vorwort
Art. 1
11.08.1971
Teil I — Allgemeine Bestimmungen
1. Der Kongo wird, sobald dieses Protokoll gemäß Ziffer 7 in Kraft tritt, zu einer Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens im Sinne seines Art. XXXII und wendet nach Maßgabe dieses Protokolls das Allgemeine Abkommen vorläufig wie folgt an:
(a) Die Teile I, III und IV des Allgemeinen Abkommens, und (b) Teil II des Allgemeinen Abkommens im größtmöglichen
Ausmaß, das mit seinen am Tage des Datums dieses Protokolls bestehenden Rechtsvorschriften vereinbar ist.
Die Verpflichtungen, die in Art. I Abs. 1 gemäß einer Bezugnahme auf Art. III enthalten sind sowie die Verpflichtungen, die in Art. II Abs. 2 lit. (b) gemäß einer Bezugnahme auf Art. VI des Allgemeinen Abkommens enthalten sind, werden für die Zwecke dieser Ziffer als zum Teil II gehörig angesehen.
2. (a) Falls in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, sind die vom Kongo anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens diejenigen, die in dem Text enthalten sind, welcher der Schlußakte der zweiten Tagung des Vorbereitenden Komitees der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung angeschlossen ist, und zwar in der durch solche Übereinkommen berichtigten, ergänzten oder auf andere Weise geänderten Fassung, die am Tage, an dem der Kongo Vertragspartei wird, in Kraft stehen.
(b) In den Fällen, in denen Art. V Abs. 6, Art. VII Abs. 4 lit. (d) und Art. X Abs. 3 lit. (c) des Allgemeinen Abkommens auf das Datum jenes Abkommens Bezug nehmen, ist für den Kongo das Datum dieses Protokolls anzuwenden.
Teil II — Liste der Zollzugeständnisse
3. Die Liste in der Anlage wird, sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, zu einer Liste des Allgemeinen Abkommens für den Kongo.
4. Sollte der Abschluß gewisser Verhandlungen nicht zeitgerecht erfolgen, um deren Ergebnisse diesem Protokoll bei dessen Auflage zur Unterzeichnung anzuschließen, so werden von dem der Unterzeichnung einer Niederschrift (Procès-Verbal) durch die interessierten Parteien folgenden Tag an alle weiteren Zugeständnisse, die sich aus diesen Verhandlungen ergeben, diesem Protokoll angeschlossen und dessen Bestimmungen unterworfen.
5. (a) In den Fällen, in denen Art. II Abs. 1 des Allgemeinen Abkommens auf das Datum jenes Abkommens Bezug nimmt, ist das Datum, das hinsichtlich einer Ware anzuwenden ist, die den Gegenstand eines Zollzugeständnisses in der diesem Protokoll beigeschlossenen Liste bildet, das Datum dieses Protokolls.
(b) Für die Zwecke des in Art. II Abs. 6 lit. (a) des Allgemeinen Abkommens enthaltenen Hinweises auf das Datum jenes Abkommens ist das für die diesem Protokoll angeschlossene Liste anzuwendende Datum das Datum dieses Protokolls.
Teil III — Schlußbestimmungen
6. Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN hinterlegt. Es liegt zur Unterzeichnung durch den Kongo bis zum Abschluß der 27. Tagung auf. Es liegt auch zur Unterzeichnung durch die Vertragsparteien und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft auf.
7. Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag nach dem Tag der Unterzeichnung durch den Kongo in Kraft.
8. Nachdem der Kongo nach Ziffer 1 dieses Protokolls eine Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens geworden ist, kann er dem Allgemeinen Abkommen auf Grund der Bestimmungen dieses Protokolls durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor beitreten. Dieser Beitritt wird an dem Tag wirksam, an dem das Allgemeine Abkommen gemäß Art. XXVI in Kraft tritt oder am dreißigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Der Beitritt zum Allgemeinen Abkommen gemäß dieser Ziffer wird für die Zwecke des Art. XXXII Abs. 2 jenes Abkommens als Annahme des Abkommens gemäß seinem Art. XXVI Abs. 4 angesehen.
9. Der Kongo kann die vorläufige Anwendung des Allgemeinen Abkommens vor seinem Beitritt zum Allgemeinen Abkommen gemäß Ziffer 8 zurücknehmen; eine derartige Zurücknahme wird am sechzigsten Tag nach dem Tag wirksam, an dem eine schriftliche Mitteilung hierüber beim Generaldirektor einlangt.
10. Der Generaldirektor übermittelt unverzüglich eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls und eine Notifikation über jede Unterzeichnung desselben gemäß Ziffer 6 an jede Vertragspartei, an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und an den Kongo.
11. Dieses Protokoll wird gemäß Art. 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.
GESCHEHEN zu Genf am elften August neunzehnhunderteinundsiebzig in einer einzigen Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind, es sei denn, daß für die dem Protokoll angeschlossene Liste von Zollzugeständnissen eine anderslautende Regelung vorgesehen ist.