GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Arabische Republik
Vorwort
Art. 1
09.05.1970
Teil I — Allgemeine Bestimmungen
1. Die Vereinigte Arabische Republik wird, sobald dieses Protokoll gemäß Ziffer 8 in Kraft tritt, zu einer Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens im Sinne seines Artikels XXXII und wendet nach Maßgabe dieses Protokolls das Allgemeine Abkommen vorläufig wie folgt an:
(a) die Teile I, III und IV des Allgemeinen Abkommens, und (b) Teil II des Allgemeinen Abkommens im größtmöglichen
Ausmaß, das mit ihren am Tage des Datums dieses Protokolls bestehenden Rechtsvorschriften vereinbar ist.
Die Verpflichtungen, die in Artikel I Absatz 1 gemäß einer Bezugnahme auf Artikel III enthalten sind, sowie die Verpflichtungen, die in Artikel II Absatz 2 lit. (b) gemäß einer Bezugnahme auf Artikel VI des Allgemeinen Abkommens enthalten sind, werden für die Zwecke dieser Ziffer als zum Teil II gehörig angesehen.
2. (a) Falls in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, sind die von der Vereinigten Arabischen Republik anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens diejenigen, die in dem Text enthalten sind, welcher der Schlußakte der 2. Tagung des Vorbereitenden Komitees der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung angeschlossen ist, und zwar in der durch solche Übereinkommen berichtigten, ergänzten oder auf andere Weise geänderten Fassung, die am Tage, an dem die Vereinigte Arabische Republik Vertragspartei wird, in Kraft stehen.
(b) (i) Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels I Absatz 1
des Allgemeinen Abkommens erfordert dieses Protokoll nicht die Beseitigung irgendwelcher Präferenzen durch die Vereinigte Arabische Republik in bezug auf Einfuhrzölle oder andere Abgaben, die von der Vereinigten Arabischen Republik ausschließlich einen oder mehreren der folgenden Länder zugestanden werden: Jordanien, Syrien, Irak, Libanon, Libyen, Saudi-Arabien und Jemen, sofern diese Präferenzen nicht höher sind als jene, die am 13. November 1962 in Kraft gestanden sind.
(ii) Die vorstehende lit. (i) gilt als ein Beschluß der VERTRAGSPARTEIEN gemäß Artikel XXV Absatz 5 des Allgemeinen Abkommens, so als ob sie ein Beschluß gemäß Artikel I Absatz 3 wäre.
(iii) Falls die Vereinigte Arabische Republik zu einem
zukünftigen Zeitpunkt wünschen sollte, die Präferenzen, auf die in obenstehender lit. (i) Bezug genommen wird, abzuändern beziehungsweise Waren, die im gegenwärtigen Zeitpunkt keiner Präferenz unterliegen, hinzuzufügen, werden die VERTRAGSPARTEIEN diese Angelegenheit gemäß Artikel I Absatz 3 des Allgemeinen Abkommens behandeln.
(iv) Die vorstehenden lit. (i), (ii) und (iii) berühren
nicht die Rechte der Vereinigten Arabischen Republik bezüglich der Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens über die Bildung einer Zollunion oder einer Freihandelszone.
(c) In den Fällen, in denen Artikel V Absatz 6, Artikel VII
Absatz 4 lit. (d) und Artikel X Absatz 3 lit. (c) des Allgemeinen Abkommens auf das Datum jenes Abkommens Bezug nehmen, ist für die Vereinigte Arabische Republik der 13. November 1962, das Datum der Deklaration über den vorläufigen Beitritt der Vereinigten Arabischen Republik zum Allgemeinen Abkommen, anzuwenden.
Teil II — Liste der Zollzugeständnisse
3. Die Liste der Anlage wird, sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, zu einer Liste des Allgemeinen Abkommens für die Vereinigte Arabische Republik.
4. Sollte der Abschluß gewisser Verhandlungen nicht zeitgerecht erfolgen, um deren Ergebnisse diesem Protokoll bei dessen Auflage zur Unterzeichnung anzuschließen, so werden von dem der Unterzeichnung einer Niederschrift (Procès-Verbal) durch die interessierten Parteien folgenden Tag an alle weiteren Zugeständnisse, die sich aus diesen Verhandlungen ergeben, diesem Protokoll angeschlossen und dessen Bestimmungen unterworfen.
5. (a) In den Fällen, in denen Artikel II Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens auf das Datum jenes Abkommens Bezug nimmt, ist das Datum, das hinsichtlich einer Ware anzuwenden ist, die den Gegenstand eines Zollzugeständnisses in der diesem Protokoll beigeschlossenen Liste bildet, das Datum dieses Protokolls.
(b) Für die Zwecke des in Artikel II Absatz 6 lit. (a) des Allgemeinen Abkommens enthaltenen Hinweises auf das Datum jenes Abkommens ist das für die diesem Protokoll angeschlossene Liste anzuwendende Datum das Datum dieses Protokolls.
6. Die vorübergehende „Abgabe zur Sicherung der wirtschaftlichen Entwicklung" kann für gebundene Zölle bis 31. Dezember 1975 aufrechterhalten werden, und zwar in einer Höhe, welche die am Tage dieses Protokolls in Kraft stehenden Sätze nicht übersteigt; sollte diese Maßnahme zum erstgenannten Zeitpunkt noch in Wirksamkeit sein, werden die VERTRAGSPARTEIEN die Angelegenheit überprüfen.
Teil III — Schlußbestimmungen
7. Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN hinterlegt. Es liegt zur Unterzeichnung durch die Vereinigte Arabische Republik bis 31. Dezember 1970 auf. Es liegt auch zur Unterzeichnung durch die Vertragsparteien und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft auf.
8. Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag nach dem Tag der Unterzeichnung durch die Vereinigte Arabische Republik in Kraft.
9. Nachdem die Vereinigte Arabische Republik nach Ziffer 1 dieses Protokolls eine Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens geworden ist, kann sie dem Allgemeinen Abkommen auf Grund der Bestimmungen dieses Protokolls durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor beitreten. Dieser Beitritt wird an dem Tag wirksam, an dem das Allgemeine Abkommen gemäß Artikel XXVI in Kraft tritt, oder am dreißigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Der Beitritt zum Allgemeinen Abkommen gemäß dieser Ziffer wird für die Zwecke des Artikels XXXII Absatz 2 jenes Abkommens als Annahme des Abkommens gemäß seinem Artikel XXVI Absatz 4 angesehen.
10. Die Vereinigte Arabische Republik kann die vorläufige Anwendung des Allgemeinen Abkommens vor ihrem Beitritt zum Allgemeinen Abkommen gemäß Ziffer 9 zurücknehmen; eine derartige Zurücknahme wird am sechzigsten Tag nach dem Tag wirksam, an dem eine schriftliche Mitteilung hierüber beim Generaldirektor einlangt.
11. Der Generaldirektor übermittelt unverzüglich eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls und eine Notifikation über jede Unterzeichnung desselben gemäß Ziffer 7, der Hinterlegung einer Beitrittsurkunde gemäß Ziffer 9 sowie eine schriftliche Mitteilung gemäß Ziffer 10 an jede Vertragspartei, an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und an die Vereinigte Arabische Republik.
12. Dieses Protokoll wird gemäß Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.
GESCHEHEN zu Genf am siebenundzwanzigsten Februar eintausendneunhundertsiebzig, in einer einzigen Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind, es sei denn, daß für die dem Protokoll angeschlossene Liste von Zollzugeständnissen eine anderslautende
Regelung vorgesehen ist.