BundesrechtInternationale VerträgeGATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Irland

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Irland

In Kraft seit 22. November 1967
Up-to-date

Art. 1

22.11.1967

Teil I — Allgemeine Bestimmungen

1. Irland wird, sobald dieses Protokoll nach Ziffer 6 in Kraft tritt, zu einer Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens im Sinne seines Artikels XXXII und wendet nach Maßgabe dieses Protokolls das Allgemeine Abkommen vorläufig wie folgt an:

(a) die Teile I, III und IV des Allgemeinen Abkommens und (b) Teil II des Allgemeinen Abkommens im größtmöglichen

Ausmaß, das mit seinen am Tage des Datums dieses Protokolls bestehenden Rechtsvorschriften vereinbar ist.

Die Verpflichtungen, die in Artikel I Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens gemäß einer Bezugnahme auf seinen Artikel III enthalten sind, sowie die Verpflichtungen, die in Artikel II Absatz 2 lit. (b) gemäß einer Bezugnahme auf Artikel VI des Allgemeinen Abkommens enthalten sind, -werden für die Zwecke dieser Ziffer als zum Teil II gehörig angesehen.

2.(a) Falls in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist,

sind die von Irland anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens diejenigen, die in dem Text enthalten sind, welcher der Schlußakte der zweiten Tagung des Vorbereitenden Komitees der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung angeschlossen ist, und zwar in der durch solche Übereinkommen, die am Tage, an dem Irland Vertragspartei wird, wenigstens teilweise in Kraft stehen, berichtigten, geänderten oder anderweitig modifizierten Fassung; dies bedeutet jedoch nicht, dass Irland verpflichtet wäre, eine Bestimmung eines solchen Übereinkommens anzuwenden, bevor diese auf Grund des Übereinkommens wirksam wird.

(b) Das im Artikel I Absatz 4 des Allgemeinen Abkommens

enthaltene Datum des 10. April 1947 in bezug auf Präferenzen bei Einfuhrzöllen oder Belastungen, die gemäß Absatz 2 lit. (b) des zitierten Artikels zulässig sind, ist für Irland durch das Datum dieses Protokolls zu ersetzen.

(c) In jedem Fall, in dem Artikel V Absatz 6, Artikel VII

Absatz 4 lit. (d) und Artikel X Absatz 3 lit. (c) des Allgemeinen Abkommens auf das Datum dieses Abkommens Bezug nehmen, ist für Irland das Datum dieses Protokolls anzuwenden.

Teil II — Liste der Zollzugeständnisse

3. Die Liste in der Anlage wird, sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, zu einer Liste des Allgemeinen Abkommens für Irland.

4. (a) In den Fällen, in denen Artikel II Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens auf das Datum dieses Abkommens Bezug nimmt, ist das Datum, das hinsichtlich einer Ware anzuwenden ist, die den Gegenstand eines Zollzugeständnisses in der diesem Protokoll beigeschlossenen Liste bildet, das Datum dieses Protokolls.

(b) Für die Zwecke des in Artikel II Absatz 6 lit. (a) des Allgemeinen Abkommens enthaltenen Hinweises auf das Datum dieses Abkommens ist das für die diesem Protokoll angeschlossene Liste anzuwendende Datum das Datum dieses Protokolls.

Teil III — Schlußbestimmungen

5. Dieses Protokoll liegt zur Unterzeichnung durch Irland bis 1. Juli 1968 auf. Es liegt auch zur Unterzeichnung durch die Vertragsparteien und durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft auf.

6. Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag nach dem Tag seiner Unterzeichnung durch Irland in Kraft.

7. Die Unterzeichnung dieses Protokolls durch Irland stellt auch den Akt Irlands dar, um Vertragspartner der folgenden Übereinkommen zu werden:

(i) Protokoll zur Änderung des Teiles I und der Artikel XXIX

und XXX, Genf, 10. März 1955;

(ii) Fünftes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 3. Dezember 1955;

(iii) Sechstes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 11. April 1957;

(iv) Siebentes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 30. November 1957;

(v) Protokoll betreffend die Verhandlungen für die Festlegung

einer neuen Zollzugeständnisliste III — Brasilien, Genf, 31. Dezember 1958;

(vi) Achtes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 18. Feber 1959; und

(vii) Neuntes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 17. August 1959.

8. Nachdem Irland nach Ziffer 1 dieses Protokolls eine Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens geworden ist, kann es dem Allgemeinen Abkommen auf Grund der Bestimmungen dieses Protokolls durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor beitreten. Dieser Beitritt wird an dem Tag wirksam, an dem das Allgemeine Abkommen nach Artikel XXVI in Kraft tritt, oder am dreißigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde, je nachdem, welcher dieser Termine der spätere ist. Der Beitritt zum Allgemeinen Abkommen gemäß diesem Absatz wird für die Zwecke des Artikels XXXII Absatz 2 des Allgemeinen Abkommens als Annahme des Abkommens nach Artikel XXVI Absatz 4 angesehen.

9. Irland kann die vorläufige Anwendung des Allgemeinen Abkommens vor seinem Beitritt zum Allgemeinen Abkommen nach Ziffer 8 zurücknehmen; eine derartige Zurücknahme wird am sechzigsten Tag nach dem Tag wirksam, an dem eine schriftliche Mitteilung hierüber beim Generaldirektor einlangt.

10. Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor hinterlegt, der unverzüglich eine beglaubigte Abschrift desselben und eine Notifikation über jede Unterzeichnung des Protokolls nach Ziffer 5 an jede Vertragspartei, an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und an die Republik Irland übermittelt.

11. Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.

GESCHEHEN zu Genf am dreißigsten Juni eintausendneunhundertsiebenundsechzig in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind, es sei denn, daß für die dem Protokoll angeschlossene Liste von Zollzugeständnissen eine anderslautende Regelung vorgesehen ist.