GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Island
Vorwort
Art. 1
22.03.1968
Teil I — Allgemeine Bestimmungen
1. Island wird, sobald dieses Protokoll nach Ziffer 6 in Kraft tritt, zu einer Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens im Sinne seines Artikels XXXII und wendet nach Maßgabe dieses Protokolls das Allgemeine Abkommen vorläufig wie folgt an:
(a) die Teile I, III und IV des Allgemeinen Abkommens und (b) Teil II des Allgemeinen Abkommens im größtmöglichen
Ausmaß, das mit seinen am Tage des Datums dieses Protokolls bestehenden Rechtsvorschriften vereinbar ist.
Die Verpflichtungen, die in Artikel I Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens gemäß einer Bezugnahme auf Artikel III desselben enthalten sind, sowie die Verpflichtungen, die in Artikel II Absatz 2 lit. (b) gemäß einer Bezugnahme auf Artikel VI des Allgemeinen Abkommens enthalten sind, werden für die Zwecke dieser Ziffer als zum Teil II gehörig angesehen.
2.(a) Falls in diesem Protokoll nicht anders bestimmt ist, sind
die von Island anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens diejenigen, die in dem Text enthalten sind, welcher der Schlußakte der zweiten Tagung des Vorbereitenden Komitees der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung angeschlossen ist, und zwar in der durch solche Übereinkommen, die am Tage, an dem Island Vertragspartei wird, wenigstens teilweise in Kraft stehenden, berichtigten, geänderten oder anderweitig modifizierten Fassung; dies bedeutet jedoch nicht, daß Island verpflichtet wäre, eine Bestimmung eines solchen Übereinkommens anzuwenden, bevor diese auf Grund des Übereinkommens wirksam wird.
(b) In jedem Fall, in dem Artikel V Absatz 6, Artikel VII
Absatz 4 lit. (d) und Artikel X Absatz 3 lit. (c) des Allgemeinen Abkommens auf das Datum dieses Abkommens Bezug nehmen, ist für Island das Datum dieses Protokolls anzuwenden.
Teil II — Liste der Zollzugeständnisse
3. Die Liste in der Anlage wird, sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, zu einer Liste zum Allgemeinen Abkommen für Island. 4.(a) In den Fällen, in denen Artikel II Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens auf das Datum dieses Abkommens Bezug nimmt, ist das Datum, das hinsichtlich einer Ware anzuwenden ist, die den Gegenstand eines Zollzugeständnisses in der diesem Protokoll beigeschlossenen Liste bildet, das Datum dieses Protokolls.
(b) Für die Zwecke des in Artikel II Absatz 6 lit. (a) des Allgemeinen Abkommens enthaltenen Hinweises auf das Datum dieses Abkommens ist das für die diesem Protokoll angeschlossene Liste anzuwendende Datum das Datum dieses Protokolls.
Teil III — Schlußbestimmungen
5. Dieses Protokoll liegt zur Unterzeichnung durch Island bis zum 1. Juli 1968 auf. Es liegt auch zur Unterzeichnung durch die Vertragsparteien und durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft auf.
6. Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag nach dem Tag seiner Unterzeichnung durch Island in Kraft.
7. Die Unterzeichnung dieses Protokolls durch Island stellt auch den Akt Islands dar, um Vertragspartner der folgenden Übereinkommen zu werden:
(i) Protokoll zur Änderung des Teiles I und der Artikel XXIX
und XXX, Genf, 10. März 1955;
(ii) Fünftes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 3. Dezember 1955;
(iii) Sechstes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 11. April 1957;
(iv) Siebentes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 30. November 1957;
(v) Protokoll betreffend die Verhandlungen für die Festlegung
einer neuen Zollzugeständnisliste III — Brasilien, Genf, 31. Dezember 1958;
(vi) Achtes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 18. Feber 1959; und
(vii) Neuntes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 17. August 1959.
8. Nachdem Island nach Ziffer 1 dieses Protokolls eine Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens geworden ist, kann es dem Allgemeinen Abkommen auf Grund der Bestimmungen dieses Protokolls durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor beitreten. Dieser Beitritt wird an dem Tag wirksam, an dem das Allgemeine Abkommen nach Artikel XXVI in Kraft tritt, oder am dreißigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde, je nachdem, welcher dieser Termine der spätere ist. Der Beitritt zum Allgemeinen Abkommen gemäß diesem Absatz wird für die Zwecke des Artikels XXXII Absatz 2 des Allgemeinen Abkommens als Annahme des Abkommens nach Artikel XXVI Absatz 4 angesehen.
9. Island kann die vorläufige Anwendung des Allgemeinen Abkommens vor seinem Beitritt zum Allgemeinen Abkommen nach Ziffer 8 zurücknehmen; eine derartige Zurücknahme wird am sechzigsten Tag nach dem Tag wirksam, an dem eine schriftliche Mitteilung hierüber beim Generaldirektor einlangt.
10. Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor hinterlegt, der unverzüglich eine beglaubigte Abschrift desselben und eine Notifikation über jede Unterzeichnung des Protokolls nach Ziffer 5 an jede Vertragspartei, an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und an Island übermittelt.
11. Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.
GESCHEHEN zu Genf am dreißigsten Juni eintausendneunhundertsiebenundsechzig in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind, es sei denn, daß für die dem Protokoll angeschlossene Liste von Zollzugeständnissen eine anderslautende Regelung vorgesehen ist.