BundesrechtInternationale VerträgeGATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Polen

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Polen

In Kraft seit 18. September 1967
Up-to-date

Art. 1

18.09.1967

Teil I — Allgemeine Bestimmungen

1. Polen wird, sobald dieses Protokoll nach Ziffer 11 in Kraft tritt, zu einer Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens im Sinne seines Artikels XXXII und wendet nach Maßgabe dieses Protokolls das Allgemeine Abkommen gegenüber den Vertragsparteien vorläufig wie folgt an:

(a) die Teile I, III und IV des Allgemeinen Abkommens und (b) Teil II des Allgemeinen Abkommens im größtmöglichen

Ausmaß, das mit seinen am Tage des Datums dieses Protokolls bestehenden Rechtsvorschriften vereinbar ist.

Die Verpflichtungen, die im Artikel I Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens gemäß einer Bezugnahme auf seinen Artikel III enthalten sind, sowie die Verpflichtungen, die in Artikel II Absatz 2 lit. (b) gemäß einer Bezugnahme auf Artikel VI des Allgemeinen Abkommens enthalten sind, werden für die Zwecke dieser Ziffer als zum Teil II gehörig angesehen.

2. (a) Falls in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, sind die von Polen gegenüber den Vertragsparteien anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens diejenigen, die in dem Text enthalten sind, welche der Schlußakte der zweiten Tagung des Vorbereitenden Komitees der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung angeschlossen ist, und zwar in der durch solche Übereinkommen, die am Tage, an dem Polen Vertragspartei wird, wenigstens teilweise in Kraft stehen, berichtigten, geänderten oder sonst modifizierten Fassung; dies bedeutet jedoch nicht, daß Polen verpflichtet wäre, eine Bestimmung eines solchen Übereinkommens anzuwenden, bevor diese auf Grund des Übereinkommens wirksam wird,

(b) In jedem Fall, in dem Artikel V Absatz 6, Artikel VII

Absatz 4 lit. (d) und Artikel X Absatz 3 lit. (c) des Allgemeinen Abkommens auf das Datum dieses Übereinkommens Bezug nehmen, ist für Polen das Datum dieses Protokolls anzuwenden.

3.(a) Vertragsparteien, welche am Tage des Datums dieses Protokolls gegenüber Einfuhren aus Polen Verbote oder mengenmäßige Beschränkungen, die mit Artikel XIII des Allgemeinen Abkommens nicht im Einklang stehen, anwenden, können, trotz dieser Bestimmungen solche Verbote oder Beschränkungen gegenüber Einfuhren aus Polen weiterhin anwenden, v o r a u s g e s e t z t , daß das diskriminierende Element in diesen Beschränkungen (a) nicht verstärkt und (b) progressiv gemildert wird, sofern es sich um die Menge oder den Wert der bewilligten Einfuhren polnischen Ursprungs handelt, so daß bei Ablauf der Übergangsperiode, deren Dauer gemäß nachfolgender lit. (c) bestimmt wird, Abweichungen von den Bestimmungen des Artikels XIII beseitigt sein werden.

(b) Die VERTRAGSPARTEIEN werden im Verlaufe der, gemäß

nachfolgender Ziffer 5 vorgesehenen, jährlichen Konsultationen Maßnahmen überprüfen, welche die Vertragsparteien gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes getroffen haben, und geeignete Empfehlungen erstatten.

(c) Im Verlaufe der dritten gemäß nachstehender Ziffer 5

vorgesehenen jährlichen Konsultation werden die VERTRAGSPARTEIEN unter Bedachtnahme auf alle maßgeblichen Umstände die Festsetzung eines Datums für die Beendigung der in vorstehender lit. (a) erwähnten Übergangsperiode in Erwägung ziehen. Sollte im Verlaufe dieser Konsultation ein solches Datum nicht festgesetzt werden, so wird diese Frage bei jeder folgenden jährlichen Konsultation bis zur Festsetzung eines Datums überprüft werden.

4.(a) Wird eine Ware in das Gebiet einer Vertragspartei aus dem Gebiete Polens in derart erhöhten Mengen oder unter derartigen Bedingungen eingeführt, daß dadurch den inländischen Erzeugern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im erstgenannten Gebiet ein ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so finden die Bestimmungen der lit. (b) bis (e) dieses Absatzes Anwendung,

(b) Die betroffene Vertragspartei kann Polen um Aufnahme von

Konsultationen ersuchen. Jedes derartige Ersuchen wird den VERTRAGSPARTEIEN mitgeteilt. Wenn Polen infolge einer solchen Konsultation anerkennt, daß eine in vorstehender lit. (a) genannte Situation besteht, so wird es die Ausfuhren einschränken oder andere Maßnahmen, einschließlich solcher hinsichtlich Ausfuhrpreise, treffen, um den Schaden zu verhüten oder zu beheben.

(c) Sollte bei einer in lit. (b) erwähnten Konsultation eine Übereinstimmung zwischen Polen und der betroffenen Vertragspartei nicht möglich sein, so kann die Angelegenheit den VERTRAGSPARTEIEN vorgelegt werden, welche die Angelegenheit unverzüglich untersuchen werden und Empfehlungen an Polen oder an die Vertragspartei, die ursprünglich die Angelegenheit vorbrachte, richten können.

(d) Wenn trotz der in vorstehender lit. (b) und (c) genannten

Maßnahmen eine Übereinstimmung zwischen Polen und der betroffenen Vertragspartei noch nicht erzielt wird, so steht es der Vertragspartei frei, die Einfuhren der betreffenden Ware aus dem Gebiete Polens in dem Ausmaß und für solange einzuschränken, als dies notwendig ist, um den Schaden zu verhüten oder zu beheben. Polen steht es sodann frei, von seinen Verpflichtungen gegenüber der betreffenden Vertragspartei hinsichtlich eines im wesentlichen gleichwertigen Handels abzuweichen.

(e) In Fällen besonderer Dringlichkeit, in denen ein Aufschub

eine schwer gutzumachende Schädigung verursachen würde, kann die betroffene Vertragspartei vorläufig eine Maßnahme ohne vorhergehende Konsultationen unter der Bedingung treffen, daß Konsultationen unmittelbar nach Einleitung dieser Maßnahme stattfinden.

5. Neun Monate nach dem Tage des Datums dieses Protokolls und alljährlich nachher wird die Regierung Polens mit den VERTRAGSPARTEIEN Konsultationen abhalten, um ein Übereinkommen über die Höhe der polnischen Einfuhren aus den Gebieten aller Vertragsparteien zusammen für das folgende Jahr zu treffen. Diese Konsultationen über den Handel Polens mit den Vertragsparteien würden den Richtlinien folgen, welche im Anhang A zu diesem Protokoll enthalten sind.

6. Bei jeder Konsultation gemäß der vorstehenden Ziffer 5 wird der Handel zwischen den Vertragsparteien und Polen in den vorhergegangenen zwölf Monaten überprüft. Sollte sich bei einer solchen Überprüfung herausstellen, daß die polnischen Einfuhren aus den Gebieten der Vertragsparteien in diesem Zeitraum aus anderen Gründen als einem unerwarteten Rückgang der polnischen Ausfuhren in die Gebiete der Vertragsparteien mengenmäßig oder wertmäßig geringer als vorgesehen waren, so werden die VERTRAGSPARTEIEN bei der betreffenden jährlichen Konsultation die Lage erörtern und geeignete Vorschläge erstatten.

7. In Übereinstimmung mit der Vorgangsweise gemäß Ziffer 6 oder nicht weniger als drei Monate vor der in Ziffer 5 vorgesehenen jährlichen Konsultation kann eine Vertragspartei Polen oder Polen eine Vertragspartei um Aufnahme von Konsultationen ersuchen. Jedes derartige Ersuchen wird den VERTRAGSPARTEIEN mitgeteilt. Sollten solche Konsultationen zu keinem für die Vertragspartei oder Polen zufriedenstellenden Ergebnis führen, so kann die Vertragspartei oder Polen die Anwendung derjenigen Zugeständnisse oder anderer Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Abkommen gegenüber Polen oder der betroffenen Vertragspartei, soweit dies für notwendig erachtet wird, aussetzen, und wird die VERTRAGSPARTEIEN von einer solchen Maßnahme umgehend benachrichtigen. Über Ersuchen der Vertragspartei, Polens oder, einer anderer Vertragspartei, welche ein besonderes Interesse am Gegenstand der Konsultation hat, werden die VERTRAGSPARTEIEN mit dieser Vertragspartei und Polen Konsultationen abhalten. Sollten solche Konsultationen zu keiner Übereinstimmung zwischen der Vertragspartei und Polen führen und sollte die Vertragspartei oder Polen weiterhin nach diesem Absatz handeln, so steht es Polen oder der Vertragspartei während einer solchen Maßnahme frei, die Anwendung von derartigen Zugeständnissen oder anderer Verpflichtungen aus diesem Protokoll gegenüber dieser Vertragspartei oder Polen, soweit dies für notwendig erachtet wird, im gleichen Ausmaß auszusetzen.

8. Polen behält sich seinen Standpunkt hinsichtlich der Bestimmungen des Absatzes 6 des Artikels XV des Allgemeinen Abkommens vor, verpflichtet sich aber, solange Polen nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, in Währungsfragen gemäß den Zielen des Allgemeinen Abkommens und in voller Übereinstimmung mit den Prinzipien zu handeln, die in dem von den VERTRAGSPARTEIEN in ihrer Resolution vom 20. Juni 1949 angenommenen Sonderabkommen über den Zahlungsverkehr enthalten sind. Polen wird den VERTRAGSPARTEIEN umgehend über jede von ihm getroffene Maßnahme berichten, die den VERTRAGSPARTEIEN hätte berichtet werden müssen, wenn Polen das Sonderabkommen über den Zahlungsverkehr unterzeichnet hätte. Polen wird jederzeit, vorausgesetzt, daß dies 30 Tage früher angekündigt wird, über Ersuchen einer Vertragspartei, die der Auffassung ist, daß Polen Währungsmaßnahmen ergriffen hat, die eine ins Gewicht fallende Wirkung auf die Anwendung der Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens haben könnten oder mit den Grundsätzen und Zielsetzungen des Sonderabkommens über den Zahlungsverkehr unvereinbar ist, mit den VERTRAGSPARTEIEN in Konsultationen eintreten. Sollten die VERTRAGSPARTEIEN bei einersolchen Konsultation finden, daß Polen eine Währungsmaßnahme entgegen den Zielen des Allgemeinen Abkommens ergriffen hat, so können sie bestimmen, daß der gegenwärtige Vorbehalt nicht mehr anzuwenden ist; Polen ist daraufhin an die Bestimmungen des Artikels XV Absatz 6 des Allgemeinen Abkommens gebunden.

Teil II — Liste der Zugeständnisse

9. Die Liste in der Anlage B wird, sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, zu einer Liste des Allgemeinen Abkommens für Polen.

Teil III — Schlußbestimmungen

10. Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN hinterlegt. Es liegt zur Unterzeichnung durch Polen bis 1. Juli 1968 auf. Es liegt auch zur Unterzeichnung durch die Vertragsparteien und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft auf.

11. Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag nach dem Tage seiner Unterzeichnung durch Polen in Kraft.

12. Die Unterzeichnung dieses Protokolls durch Polen stellt auch den Akt Polens dar, um Vertragspartner der folgenden Übereinkommen zu werden:

(i) Protokoll zur Änderung des Teiles I und der Artikel XXIX

und XXX, Genf, 10. März 1955;

(ii) Fünftes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 3. Dezember 1955:

(iii) Sechstes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 11. April 1957;

(iv) Siebentes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 30. November 1957;

(v) Protokoll betreffend die Verhandlungen für die Festlegung einer neuen Zollgeständnisliste III — Brasilien, Genf, 31. Dezember 1958;

(vi) Achtes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 18. Feber 1959; und

(vii) Neuntes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 17. August 1959.

13. Nachdem Polen nach Ziffer 1 dieses Protokolls eine Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens geworden ist, kann es dem Allgemeinen Abkommen auf Grund der Bestimmungen dieses Protokolls durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor beitreten. Dieser Beitritt wird an dem Tag wirksam, an dem das Allgemeine Abkommen nach Artikel XXVI in Kraft tritt, oder am dreißigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde, je nachdem, welcher dieser Termine der spätere ist. Der Beitritt zum Allgemeinen Abkommen gemäß dieser Ziffer wird für die Zwecke des Artikels XXXII Absatz 2 des Allgemeinen Abkommens als Annahme des Abkommens nach Artikel XXVI Absatz 4 angesehen.

14. Polen kann die vorläufige Anwendung des Allgemeinen Abkommens vor seinem Beitritt zu diesem gemäß Ziffer 13 zurücknehmen; eine derartige Zurücknahme wird am sechzigsten Tag nach dem Tag wirksam, an dem eine schriftliche Mitteilung hierüber beim Generaldirektor einlangt.

15. Der Generaldirektor übermittelt unverzüglich eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls und eine Notifikation über jede Unterzeichnung des Protokolls nach Ziffer 10 an jede Vertragspartei, an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, an Polen und an jede Regierung, die dem Allgemeinen Abkommen provisorisch beigetreten ist.

16. Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.

GESCHEHEN zu Genf am dreißigsten Juni eintausendneunhundertsiebenundsechzig in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

Anl. 1

18.09.1967

ANLAGE A

Plan für die jährliche Überprüfung

Die in Ziffer 5 des Protokolls erwähnte Überprüfung soll unter anderen folgende Punkte umfassen:

(i) Polnische Ausfuhren in die Gebiete der Vertragsparteien. (a) Die allgemeine Entwicklung und die geographische

Verteilung der polnischen Ausfuhren in die Gebiete der Vertragsparteien. Gab es einen unerwarteten Rückgang oder eine unerwartete Steigerung der polnischen Ausfuhren?

(b) Die Entwicklung der polnischen Ausfuhren bei verschiedenen

Warengruppen, z. B. landwirtschaftlichen Waren, Rohstoffen, Halbfertigwaren, Maschinen und Konsumgütern.

(c) Maßnahmen, die von Vertragsparteien gemäß Ziffer 3 des Protokolls ergriffen wurden, um bestehende mengenmäßige Beschränkungen der Einfuhren aus Polen zu beseitigen.

(d) Andere Fragen, betreffend die Ausfuhren Polens in die Gebiete der Vertragsparteien im Überprüfungszeitraum, einschließlich aller Probleme oder Maßnahmen gemäß Ziffer 4 des Protokolls.

(ii) Polnische Einfuhren aus den Gebieten der Vertragsparteien.

(a) Die allgemeine Entwicklung und die geographische

Verteilung der polnischen Einfuhren aus den Gebieten der anderen Vertragsparteien. Erreichten die tatsächlichen polnischen Einfuhren die Menge oder den Wert, welcher für den Überprüfungszeitraum vorgesehen war? Wenn nicht, was war der Grund für die zu geringen polnischen Einfuhren?

(b) Die Entwicklung der polnischen Einfuhren verschiedener

Warengruppen (z. B. landwirtschaftliche Waren, Rohstoffe, Halbfertigwaren, Maschinen und Konsumgüter) aus den Gebieten der Vertragsparteien im Vergleich zur Entwicklung der polnischen Einfuhren aus anderen Ländern.

(c) Die Entwicklung der polnischen Einfuhren aus den Gebieten

von Vertragsparteien im Vergleich zur Entwicklung des polnischen Marktes.

(d) Die Maßnahmen Polens gemäß Ziffer 1 der Liste der Zugeständnisse um eine jährliche Steigerung des Gesamtwertes seiner Einfuhren aus den Gebieten der Vertragsparteien sicherzustellen.

(e) Andere Fragen, betreffend die Einfuhren Polens aus den Gebieten der Vertragsparteien.

(iii) Polens Zahlungsbilanz mit den Vertragsparteien.

Die Situation der Zahlungsbilanz einschließlich der Situation der polnischen Handels- und Kapitaltransaktionen.

Anl. 2

18.09.1967

ANLAGE B

Liste der Zollzugeständnisse LXV — Polen

1. Unter Bedachtnahme auf nachstehende Ziffer 2 wird Polen mit Wirkung vom Tage des Datums dieses Protokolls Vorsorge treffen, um den Gesamtwert seiner Einfuhren aus den Gebieten der Vertragsparteien um nicht weniger als 7 Prozent pro Jahr zu steigern.

2. Am 1. Jänner 1971 und danach an dem Tage, welcher in Artikel XXVIII Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens näher bezeichnet ist, kann Polen auf Grund von Verhandlungen und mit Zustimmung der VERTRAGSPARTEIEN seine Verpflichtungen gemäß vorstehender Ziffer 1 modifizieren. Sollten diese Verhandlungen zwischen Polen und den VERTRAGSPARTEIEN zu keiner Übereinstimmung führen, so steht es Polen dennoch frei, diese Verpflichtung zu modifizieren. Den Vertragsparteien steht es dann frei, gleichwertige Verpflichtungen zu modifizieren.