BundesrechtInternationale VerträgeGATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Spanien

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Spanien

In Kraft seit 29. August 1963
Up-to-date

Art. 1

29.08.1963

Teil I — Allgemeine Bestimmungen

1. Spanien wird, sobald dieses Protokoll nach Ziffer 11 lit. (a) in Kraft tritt, zu einem Vertragsstaat des Allgemeinen Abkommens im Sinne seines Artikels XXXII und wendet nach Maßgabe dieses Protokolls das Allgemeine Abkommen vorläufig wie folgt an:

(a) Die Teile I und III des Allgemeinen Abkommens und (b) Teil II des Allgemeinen Abkommens im gesamten Ausmaß, das mit

den am Tage des Datums dieses Protokolls bestehenden Rechtsvorschriften Spaniens vereinbar ist; die Verpflichtungen, die in Artikel I Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens gemäß einer Bezugnahme auf Artikel III desselben enthalten sind, sowie die Verpflichtungen, die in Artikel II Absatz 2 lit. (b) gemäß einer Bezugnahme auf Artikel VI enthalten sind, werden für die Zwecke dieser Ziffer als zum Teil II des Allgemeinen Abkommens gehörig angesehen.

2. (a) Falls in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, sind die von Spanien anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens diejenigen, die in dem Text enthalten sind, der der Schlußakte der zweiten Tagung des Vorbereitenden Komitees der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung angeschlossen ist, und zwar in der durch Übereinkommen, die am Tage des Datums dieses Protokolls wenigstens teilweise in Kraft stehen und in der Anlage A zu diesem Protokoll aufgezählt sind, berichtigten, geänderten, ergänzten oder anderweitig modifizierten Fassung; dies bedeutet jedoch nicht, daß Spanien verpflichtet wäre, eine Bestimmung eines solchen Übereinkommens anzuwenden, bevor diese auf Grund des Übereinkommens wirksam wird.

(b) In jedem Fall, in dem Artikel V Absatz 6, Artikel VII Absatz 4 lit. (d) und Artikel X Absatz 3 lit. (c) des Allgemeinen Abkommens auf den Tag des Datums dieses Abkommens Bezug nehmen, ist für Spanien das Datum dieses Protokolls anzuwenden.

3. Die Annahme dieses Protokolls durch Spanien nach Ziffer 10 lit. (a) und der allfällige Beitritt Spaniens zum Allgemeinen Abkommen nach Ziffer 11 lit. (b) dieses Protokolls gelten für die in der Anlage B angeführten Zollgebiete. Diese Gebietseinheiten, in welche das Staatsgebiet für Zollzwecke unterteilt ist, werden nur für die Anwendung des Allgemeinen Abkommens als Zollgebiete betrachtet. Die Zölle, die zu einem gegebenen Zeitpunkt bei der Einfuhr in eines der Zollgebiete außerhalb der Halbinsel und der Balearen vorgeschrieben werden können, dürfen nicht höher als jene sein, die in dem aus den Provinzen der Halbinsel und der Balearen bestehenden Zollgebiet zu diesem Zeitpunkt in Kraft stehen.

4. Die Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens legen keinem der in der Anlage B angeführten Zollgebiete die Verpflichtung auf, eine günstigere Behandlung betreffend Zölle, Abgaben oder andere handelsbeschränkende Vorschriften, die zu irgendeinem Zeitpunkt ausschließlich zwischen diesen Zollgebieten in Kraft stehen könnten, aufzuheben oder auf andere Vertragsstaaten auszudehnen, solange annähernd der gesamte Handel zwischen diesen Zollgebieten mit Waren, die ihren Ursprung in diesen haben, von Zöllen oder anderen handelsbeschränkenden Vorschriften frei bleibt oder nur in bezug auf die in den Waren enthaltenen ausländischen Stoffe zollpflichtig ist.

Teil II — Listen der Zollzugeständnisse

5. Die Listen in der Anlage C, die sich auf einen Vertragsstaat oder die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft beziehen, sind vom dreißigsten Tage an, der dem Tag des Datums der Annahme dieses Protokolls, durch Unterzeichnung oder auf andere Weise, durch den betreffenden Vertragsstaat oder die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft folgt, oder von jenem früheren Tag nach einer solchen Annahme an, der dem Exekutivsekretär schriftlich im Zeitpunkt der Annahme notifiziert wird, Listen zum Allgemeinen Abkommen für den betreffenden Vertragsstaat oder die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft; dies gilt unter der Voraussetzung, daß der Tag, an dem die betreffende Liste zu einer Liste des Allgemeinen Abkommens wird, nicht vor den Tag des Datums des Inkrafttretens dieses Protokolls gemäß Ziffer 11 lit. (a) fällt.

6. Die Liste in der Anlage D ist, sobald dieses Protokoll gemäß Ziffer 11 lit. (a) in Kraft tritt, eine Liste zum Allgemeinen Abkommen für Spanien.

7. Die Listen in der Anlage E, die sich auf Spanien oder die Schweiz beziehen, sind von dem Tag an, an dem sowohl dieses Protokoll nach Ziffer 11 lit. (a) in Kraft getreten ist als auch die Deklaration über den vorläufigen Beitritt der Schweiz zum Allgemeinen Abkommen vom 22. November 1958 (im folgenden als „Schweizerische Deklaration vom 22. November 1958" bezeichnet) nach dem geänderten Absatz 8 dieser Deklaration zwischen der Schweiz und Spanien Wirksamkeit erlangt hat, Listen zur Schweizerischen Deklaration vom 22. November 1958.

8. (a) In den Fällen, in denen Artikel II Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens auf den Tag -des Datums dieses Abkommens Bezug nimmt, gilt folgendes:

(i) Das Datum, das hinsichtlich einer Ware anzuwenden ist,

die den Gegenstand eines Zollzugeständnisses in den diesem Protokoll beigeschlossenen Listen Spaniens oder eines Vertragsstaates bildet, ist das Datum dieses Protokolls, sofern — im Falle eines Vertragsstaates — die betreffende Ware nicht Gegenstand eines Zollzugeständnisses im gleichen Teil oder im gleichen Abschnitt der Liste des betreffenden Vertragsstaates zum Allgemeinen Abkommen am 1. September 1960 bildete.

(ii) Das Datum, das hinsichtlich einer Ware anzuwenden ist,

die den Gegenstand eines Zollzugeständnisses in der Liste der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bildet, ist bei ihrer Einfuhr in das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Republik Italien, das Großherzogtum Luxemburg oder das Königreich der Niederlande:

(I) Wenn die Ware in Teil I einer Liste (oder des zutreffenden Abschnittes einer Liste) enthalten ist, die auf den betreffenden Vertragsstaat am 1. September 1960 anwendbar war: das Datum des Übereinkommens, auf Grund dessen die betreffende Ware erstmalig in die Liste (oder in den Abschnitt) aufgenommen wurde; dies gilt unter der Voraussetzung, daß ein Zollzugeständnis für eine solche Ware ohne Unterbrechung seit dem Inkrafttreten des in dem Übereinkommen vorgesehenen Zollzugeständnisses wirksam war;

(II) wenn die Ware am 1. September 1960 nicht in einer Liste

oder in einem Abschnitt einer Liste enthalten war: das Datum dieses Protokolls.

(b) Für die Zwecke des in Artikel II Absatz 6 lit. (a) des Allgemeinen Abkommens enthaltenen Hinweises auf das Datum dieses Abkommens ist das für die diesem Protokoll angeschlossenen Listen anzuwendende Datum der Tag des Datums dieses Protokolls.

9. Spanien steht es frei, jederzeit ein Zollzugeständnis ganz oder teilweise auszusetzen oder zurückzunehmen, das in der Liste laut Anlage D zu diesem Protokoll enthalten ist, wenn Spanien feststellt, daß es ursprünglich mit einem Vertragsstaat oder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder der Schweiz vereinbart wurde, deren diesem Protokoll angeschlossene Liste noch nicht zu einer Liste zum Allgemeinen Abkommen oder zur Schweizerischen Deklaration vom 22. November 1958 geworden ist; dies gilt unter der Voraussetzung, dass

(a) jede derartige Aussetzung eines Zollzugeständnisses den VERTRAGSSTAATEN innerhalb von dreißig Tagen nach dem Zeitpunkt der Aussetzung schriftlich mitgeteilt wird;

(b) die Absicht, ein Zollzugeständnis zurückzunehmen, den VERTRAGSSTAATEN mindestens dreißig Tage vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Zurücknahme schriftlich mitgeteilt wird;

(c) auf Antrag Konsultationen mit jedem Vertragsstaat, der Schweiz oder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft durchgeführt werden, sofern die Liste des betreffenden Vertragspartners eine Liste zum Allgemeinen Abkommen geworden ist und der Vertragspartner ein wesentliches Interesse an der betroffenen Ware hat;

(d) jedes derart ausgesetzte oder zurückgenommene Zollzugeständnis von jenem Tag an angewendet wird, an dem die Liste des betreffenden Vertragsstaates oder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft — Vertragspartner, mit denen das Zollzugeständnis jeweils ursprünglich vereinbart wurde — zu einer Liste zum Allgemeinen Abkommen wird, spätestens aber vom dreißigsten Tag an, der auf den Tag folgt, an dem dieses Protokoll seitens des betreffenden Vertragsstaates oder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angenommen wird.

Teil III — Schlußbestimmungen

10. (a) Dieses Protokoll wird beim Exekutivsekretär der VERTRAGSSTAATEN hinterlegt. Es liegt zur Annahme, durch Unterzeichnung oder in anderer Weise, für Vertragsstaaten, für Regierungen, die dem Allgemeinen Abkommen vorläufig beigetreten sind, für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und für Spanien auf.

(b) Die Annahme dieses Protokolls durch Spanien stellt auch den Akt Spaniens dar, um Vertragspartner der folgenden Übereinkommen zu werden:

(i) Protokoll zur Änderung des Teiles I und der Artikel XXIX

und XXX, Genf, 10. März 1955;

(ii) Fünftes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 3. Dezember 1955;

(iii) Sechstes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 11. April 1957;

(iv) Siebentes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 30. November 1957;

(v) Protokoll betreffend die Verhandlungen für die Festlegung

einer neuen Zollzugeständnisliste III — Brasilien, Genf, 31. Dezember 1958;

(vi) Achtes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 18. Feber 1959; und

(vii) Neuntes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 17. August 1959.

11. (a) Dieses Protokoll tritt, vorbehaltlich der Bestimmungen der Ziffern 5, 7 und 9, am dreißigsten Tag, der dem ersten Tag folgt, an dem (i) dieses Protokoll durch Spanien angenommen worden ist und (ii) eine Entscheidung der VERTRAGSSTAATEN über den Beitritt Spaniens nach Artikel XXXIII des Allgemeinen Abkommens ergangen ist, in Kraft.

(b) Nachdem Spanien nach Ziffer 1 dieses Protokolls ein Vertragsstaat des Allgemeinen Abkommens geworden ist, kann es dem Allgemeinen Abkommen auf Grund der Bestimmungen dieses Protokolls durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Exekutivsekretär beitreten. Dieser Beitritt wird an dem Tag wirksam, an dem das Allgemeine Abkommen nach Artikel XXVI in Kraft tritt oder am dreißigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde, je nachdem, welcher dieser Termine der spätere ist. Der Beitritt zum Allgemeinen Abkommen gemäß diesem Absatz wird für die Zwecke des Artikels XXXII Absatz 2 des Allgemeinen Abkommens als Annahme des Abkommens nach Artikel XXVI Absatz 4 angesehen.

12. Spanien kann die vorläufige Anwendung des Allgemeinen Abkommens vor seinem Beitritt zum Allgemeinen Abkommen nach Ziffer 11 lit. (b) zurücknehmen; eine derartige Zurücknahme wird am sechzigsten Tag nach dem Tag wirksam, an dem eine schriftliche Mitteilung hierüber beim Exekutivsekretär einlangt.

13. Der Exekutivsekretär übermittelt unverzüglich eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls, eine Notifikation über jede Annahme des Protokolls nach Ziffer 10 lit. (a), über das Inkrafttreten dieses Protokolls nach Ziffer 11 lit. (a), über einen Beitritt Spaniens zum Allgemeinen Abkommen nach Ziffer 11 lit. (b) und über jede Mitteilung oder Notifikation nach Ziffer 9 lit. (a) und lit. (b), sowie nach Ziffer 12 an jeden Vertragsstaat, an Spanien, an jede Regierung, die während der Zolltarifkonferenz 1960/61 im Hinblick auf ihren Beitritt zum Allgemeinen Abkommen Verhandlungen geführt hat, an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, an die Regierung jedes Staates, der dem Allgemeinen Abkommen provisorisch beigetreten ist, und an jede andere Regierung, für die ein Übereinkommen über die Schaffung besonderer Beziehungen mit den VERTRAGSSTAATEN des Allgemeinen Abkommens in Kraft steht.

GESCHEHEN zu Genf, am ersten Juli neunzehnhundertdreiundsechzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind, es sei denn, daß für die dem Protokoll angeschlossenen Listen von Zollzugeständnissen eine anderslautende Regelung vorgesehen ist.

Anl. 1

29.08.1963

(Übersetzung)

ANLAGE A.

ÜBEREINKOMMEN, DURCH DIE DAS ALLGEMEINE ABKOMMEN IN JENER FASSUNG

BERICHTIGT, GEÄNDERT, ERGÄNZT ODER ANDERWEITIG MODIFIZIERT WIRD, DIE

SEITENS SPANIENS LAUT ZIFFER 2 LIT. (a) ANZUWENDEN IST.

Protokoll über die vorläufige Anwendung, Genf, 30. Oktober 1947 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 55, Seiten 308 bis 316);

Protokoll über Berichtigungen, Havanna, 24. März 1948 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 62, Seiten 2 bis 25);

Protokoll über die Änderung gewisser Bestimmungen, Havanna, 24. März 1948 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 62, Seiten 30 bis 39);

Sonderprotokoll über die Änderung von Artikel XIV, Havanna, 24. März 1948 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 62, Seiten 40 bis 55);

Sonderprotokoll über die Änderung von Artikel XXIV, Havanna, 24. März 1958 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 62, Seiten 56 bis 66);

Protokoll über die Änderung von Teil I und von Artikel XXIX, Genf, 14. September 1948 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 138, Seiten 334 bis 345);

Protokoll über die Änderung von Teil II und Artikel XXVI, Genf, 14. September 1948 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 62, Seiten 80 bis 111);

Zweites Berichtigungsprotokoll, Genf, 14. September 1948 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 62, Seiten 74 bis 79);

Protokoll über den Ersatz der Liste I (Australien), Annecy, 13. August 1949 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 107, Seiten 84 bis 310);

Protokoll über den Ersatz der Liste VI (Ceylon), Annecy, 13. August 1949 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 138, Seiten 347 bis 378);

Erstes Änderungsprotokoll, Annecy, 13. August 1949 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 138, Seiten 382 bis 397);

Drittes Berichtigungsprotokoll, Annecy, 13. August 1949 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 107, Seiten 312 bis 387);

Protokoll von Annecy über die Beitrittsbedingungen, Annecy, 10. Oktober 1949 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 62, Seiten 122 bis 489, Band 63, verschiedene Stellen, Band 74, Seiten 3 bis 438);

Viertes Berichtigungsprotokoll, Genf, 3. April 1950 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 138, Seiten 398 bis 465);

Fünftes Berichtigungsprotokoll, Torquay, 16. Dezember 1950 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 167, Seiten 265 bis 294);

Protokoll von Torquay, Torquay, 21. April 1951 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 142, Seiten 34 bis 436, Bände 143 bis 146, verschiedene Stellen, Band 147, Seiten 162 bis 389);

Erstes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zum Wortlaut der Zollzugeständnislisten, Genf, 27. Oktober 1951 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 176, Seiten 2 bis 387);

Erstes Protokoll über zusätzliche Zollzugeständnisse (Südafrika und Bundesrepublik Deutschland), Genf, 27. Oktober 1951 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 131, Seiten 316 bis 324);

Zweites Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zum Wortlaut der Zollzugeständnislisten, Genf, 8. November 1952 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 321, Seiten 245 bis 266);

Zweites Protokoll über zusätzliche Zollzugeständnisse (Österreich und Bundesrepublik Deutschland), Innsbruck, 22. November 1952 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 172, Seiten 340 bis 346);

Drittes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zum Wortlaut der Zollzugeständnislisten, Genf, 24. Oktober 1953 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 321, Seiten 266 bis 282);

Viertes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Anlagen und zum Wortlaut der Zollzugeständnislisten, Genf, 7. März 1955 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 324, Seiten 300 bis 333);

Protokoll zur Änderung der Präambel und der Teile II und III, Genf, 10. März 1955 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 278, Seiten 168 bis 245);

Protokoll über die Beitrittsbedingungen Japans, Genf, 7. Juni 1955 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 220, Seiten 164 bis 379);

Protokoll zur Berichtigung des französischen Wortlautes, Genf, 15. Juni 1955 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 253, Seiten 316 bis 332);

Drittes Protokoll über zusätzliche Zollzugeständnisse (Dänemark und Bundesrepublik Deutschland), Genf, 15. Juli 1955 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 250, Seiten 293 bis 296);

Viertes Protokoll über zusätzliche Zollzugeständnisse (Bundesrepublik Deutschland und Norwegen), Genf, 15. Juli 1955 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 250, Seiten 297 bis 300);

Fünftes Protokoll über zusätzliche Zollzugeständnisse (Bundesrepublik Deutschland und Schweden), Genf, 15. Juli 1955 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 250, Seiten 301 bis 311);

Niederschrift zur Berichtigung des Protokolls zur Änderung des Teiles I und der Artikel XXIX und XXX, des Protokolls zur Änderung der Präambel und der Teile II und III und des Protokolls über organisatorische Änderungen, Genf, 3. Dezember 1955 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 278, Seiten 246 bis 258);

Sechstes Protokoll über zusätzliche Zollzugeständnisse, Genf, 23. Mai 1956 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Bände 244 bis 246, verschiedene Stellen);

Siebentes Protokoll über zusätzliche Zollzugeständnisse (Österreich und Bundesrepublik Deutschland), Bonn, 19. Feber 1957 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 309, Seiten 364 bis 370);

Achtes Protokoll über zusätzliche Zollzugeständnisse (Kuba und Vereinigte Staaten), Havanna, 20. Juni 1957 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 274, Seiten 322 bis 331);

Protokoll über den Beitritt Israels zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, Genf, 6. April 1962;

Protokoll über den Beitritt Portugals zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, Genf, 6. April 1962;

Protokoll zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen über die Ergebnisse der Zolltarifkonferenz 1960/61, Genf, 16. Juli 1962;

Zehntes Protokoll über zusätzliche Zollzugeständnisse (Japan und Neuseeland), Genf, 28. Jänner 1963.

Anl. 2

29.08.1963

(Übersetzung)

ANLAGE B.

LISTE DER IN ZIFFER 3 DIESES PROTOKOLLS ERWÄHNTEN ZOLLGEBIETE.

I. Gebiet auf der Halbinsel und Balearen; Kanarische Inseln, Ceuta und Melilla.

II. Ifni und Sahara.

III. Fernando Po und Rio Muni.