31.10.1963
Teil I — Allgemeine Bestimmungen
1. Portugal wird, sobald dieses Protokoll hinsichtlich Portugals nach Ziffer 10 lit. (a) Punkt (i) in Kraft tritt, zu einem Vertragsstaat des Allgemeinen Abkommens im Sinne seines Artikels XXXII und wendet nach Maßgabe dieses Protokolls das Allgemeine Abkommen vorläufig wie folgt an:
(a) Die Teile I und III des Allgemeinen Abkommens, und (b) Teil II des Allgemeinen Abkommens im gesamten Ausmaß, das mit
den am Tage des Datums dieses Protokolls bestehenden Rechtsvorschriften Portugals vereinbar ist; die Verpflichtungen, die in Artikel I Abs. 1 des Allgemeinen Abkommens gemäß einer Bezugnahme auf Artikel III enthalten sind, sowie die Verpflichtungen, die in Artikel II Abs. 2 lit. (b) gemäß einer Bezugnahme auf Artikel VI enthalten sind, werden für die Zwecke dieser Ziffer als zum Teil II des Allgemeinen Abkommens gehörig angesehen.
2. (a) Falls in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, sind die von Portugal anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens diejenigen, die in dem Text enthalten sind, der der Schlußakte der zweiten Tagung des Vorbereitenden Komitees der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung angeschlossen ist, und zwar in der durch Übereinkommen, die am Tage des Datums dieses Protokolls wenigstens teilweise in Kraft stehen und in der Anlage A zu diesem Protokoll aufgezählt sind, berichtigten, geänderten, ergänzten oder anderweitig modifizierten Fassung; dies bedeutet jedoch nicht, daß Portugal vefpflichtet wäre, eine Bestimmung eines solchen Übereinkommens anzuwenden, bevor diese auf Grund des Übereinkommens wirksam wird.
(b) In jedem Fall, in dem Artikel V Abs. 6, Artikel VII Abs. 4 lit. (d) und Artikel X Abs. 3 lit. (c) des Allgemeinen Abkommens auf den Tag des Datums dieses Abkommens Bezug nehmen, ist für Portugal der Tag des Datums dieses Protokolls anzuwenden.
3. Die Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens legen keinem der Zollgebiete, für die Portugal das Allgemeine Abkommen vorläufig anwenden könnte oder für die Portugal nach Ziffer 10 lit. (b) dieses Protokolls beigetreten sein könnte, die Verpflichtung auf, eine günstigere Behandlung betreffend Zölle, Eingangsabgaben oder andere handelsbeschränkende Vorschriften, die zu irgendeinem Zeitpunkt ausschließlich zwischen den verschiedenen Zollgebieten Portugals in Kraft stehen könnten, aufzuheben oder auf andere Vertragsstaaten auszudehnen; dies gilt unter der Voraussetzung, daß
(a) Portugal (i) in Übereinstimmung mit der Verfassung der Portugiesischen Republik spätestens am 1. Jänner 1974 die Zölle und sonstigen handelsbeschränkenden Vorschriften für annähernd den gesamten Handel zwischen den verschiedenen Zollgebieten Portugals aufheben wird und (ii) diese Aufhebung mindestens nach jenem Zeitplan erfolgen wird, der in dem portugiesischen Gesetzesdekret Nr. 44.016 vom 8. November 1961 vorgesehen ist;
(b) Portugal dem Exekutivsekretär der VERTRAGSSTAATEN spätestens am 30. September 1966 den im Artikel 12 des Gesetzesdekretes 44.016 *1) vorgesehenen Plan mitteilen wird und dem Exekutivsekretär unverzüglich auch die anderen zur Durchführung dieses Gesetzesdekretes gefaßten Beschlüsse bekannt geben wird, und zwar insbesondere auch die Maßnahmen, die nach Artikel 1 (Absatz), nach Artikel 16 und Artikel 38 des Gesetzesdekretes getroffen werden. Diese Maßnahmen werden den VERTRAGSSTAATEN mitgeteilt, die Portugal auffordern können, mit ihnen in Konsultationen einzutreten, falls der Plan oder einer der erwähnten Beschlüsse den Eindruck erweckt, daß die Durchführung von lit. (a) dieser Ziffer gefährdet oder ungebührlich verzögert werden könnte.
Teil II — Listen betreffend Zollzugeständnisse
4. Die Listen in der Anlage B, die sich auf einen Vertragsstaat oder auf Israel beziehen, sind, sobald dieses Protokoll für den betreffenden Vertragsstaat oder für Israel in Kraft tritt, Listen zum Allgemeinen Abkommen für den betreffenden Vertragsstaat oder für Israel.
5. Die Liste in der Anlage C ist, sobald dieses Protokoll für Portugal in Kraft tritt, eine Liste zum Allgemeinen Abkommen für Portugal.
6. Die Liste in der Anlage D, die sich auf die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft bezieht, ist, sobald dieses Protokoll für die Gemeinschaft in Kraft tritt, eine Liste zum Allgemeinen Abkommen für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.
7. (a) In den Fällen, in denen Artikel II Abs. 1 des Allgemeinen Abkommens auf den Tag des Datums dieses Abkommens Bezug nimmt, gilt folgendes:
(i) Das Datum, das hinsichtlich einer Ware anzuwenden ist, die den Gegenstand eines Zollzugeständnisses in den diesem Protokoll beigeschlossenen Listen Portugals oder Israels oder eines Vertragsstaates bildet, ist das Datum dieses Protokolls, sofern — im Falle eines. Vertragsstaates — die betreffende Ware nicht Gegenstand eines Zollzugeständnisses im gleichen Teil oder im gleichen Abschnitt der Liste des betreffenden Vertragsstaates zum Allgemeinen Abkommen am 1. September 1960 bildete.
(ii) Das Datum, das hinsichtlich einer Ware anzuwenden ist, die den Gegenstand eines Zollzugeständnisses in der Liste der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bildet, ist bei ihrer Einfuhr in das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Republik Italien, das Großherzogtum Luxemburg oder das Königreich der Niederlande:
(I) wenn die Ware in Teil I einer Liste (oder eines zutreffenden Abschnittes einer Liste) enthalten ist, die auf den betreffenden Vertragsstaat am 1. September 1960 anwendbar war: das Datum des Übereinkommens, auf Grund dessen die betreffende Ware ursprünglich in die Liste (oder in den Abschnitt) aufgenommen wurde ; dies gilt unter der Voraussetzung, dass ein Zollzugeständnis für eine solche Ware ohne Unterbrechung seit dem Inkrafttreten des in dem Übereinkommen vorgesehenen Zollzugeständnisses wirksam war. (II) wenn die Ware am 1. September 1960 nicht in einer Liste oder in einem Abschnitt einer Liste enthalten war: das Datum dieses Protokolls.
(b) Für die Zwecke des in Artikel II Abs. 6 lit. (a) des Allgemeinen Abkommens enthaltenen Hinweises auf das Datum dieses Abkommens ist das für die diesem Protokoll angeschlossenen Listen anzuwendende Datum der Tag des Datums dieses Protokolls.
8. Portugal steht es frei, jederzeit ein Zollzugeständnis ganz oder teilweise auszusetzen oder zurückzunehmen, das in der Liste laut Anlage C zu diesem Protokoll enthalten ist, wenn Portugal feststellt, daß es ursprünglich mit einem Vertragsstaat, Israel oder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vereinbart wurde, deren diesem Protokoll angeschlossene Liste noch nicht zu einer Liste zum Allgemeinen Abkommen geworden ist; dies gilt unter der Voraussetzung, daß
(a) jede derartige Aussetzung eines Zollzugeständnisses den VERTRAGSSTAATEN innerhalb von dreißig Tagen nach dem Zeitpunkt der Aussetzung schriftlich mitgeteilt wird;
(b) die Absicht, ein Zollzugeständnis zurückzunehmen, den VERTRAGSSTAATEN mindestens dreißig Tage vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Zurücknahme schriftlich mitgeteilt wird;
(c) auf Antrag Konsultationen mit jedem Vertragsstaat, Israel oder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft durchgeführt werden, sofern die Liste des betreffenden Vertragspartners eine Liste zum Allgemeinen Abkommen geworden ist und der Vertragspartner ein wesentliches Interesse an der betroffenen Ware hat;
(d) jedes derart ausgesetzte oder 2urückgenommene Zollzugeständnis von jenem Tag an angewendet wird, an dem die Liste des betreffenden Vertragsstaates oder Israels oder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft — Vertragspartner, mit denen das Zollzugeständnis jeweils ursprünglich vereinbart würde — zu einer Liste zum Allgemeinen Abkommen wird, spätestens aber vom dreißigsten Tag an, der auf den Tag folgt, an dem dieses Protokoll seitens des betreffenden Vertragsstaates oder Israels oder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angenommen wird.
Teil III — Schlußbestimmungen
9. (a) Dieses Protokoll wird beim Exekutivsekretär der VERTRAGSSTAATEN hinterlegt. Es liegt zur Annahme, durch Unterzeichnung oder in anderer Weise, für Portugal, für Vertragsstaaten, für Israel und für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft auf.
(b) Die Annahme dieses Protokolls durch Portugal stellt auch den Akt Portugals dar, um Vertragspartner der folgenden Übereinkommen zu werden:
(i) Protokoll zur Änderung des Teiles I und der Artikel XXIX und XXX, Genf, 10. März 1955;
(ii) Fünftes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 3. Dezember 1955;
(iii) Sechstes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 11. April 1957;
(iv) Siebentes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 30. November 1957;
(v) Protokoll betreffend die Verhandlungen für die Festlegung einer neuen Zollzugeständnisliste III — Brasilien, Genf, 31. Dezember 1958;
(vi) Achtes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 18. Februar 1959; und
(vii) Neuntes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 17. August 1959.
10. (a) Dieses Protokoll tritt in Kraft:
(i) Für Portugal am dreißigsten Tag nach dem Tag seiner Annahme durch Portugal.
(ii) Für Vertragsstaaten, Irsael oder die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft am dreißigsten Tag nach dem Tag seiner Annahme durch den betreffenden Vertragsstaat oder Israel oder die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft oder auch zu einem früheren Datum nach der Annahme, sofern dieses frühere Datum dem Exekutivsekretär schriftlich im Zeitpunkt der Annahme notifiziert wird; dies gilt unter der Voraussetzung, daß das Datum des Inkrafttretens für irgendeinen Vertragsstaat, für Israel oder die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft nicht früher eintritt als das Datum des Inkrafttretens für Portugal.
(b) Nachdem Portugal nach Ziffer 1 dieses Protokolls ein Vertragsstaat des Allgemeinen Abkommens geworden ist, kann es dem Allgemeinen Abkommen auf Grund der Bestimmungen dieses Protokolls durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Exekutivsekretär beitreten. Dieser Beitritt wird an dem Tag wirksam, an dem das Allgemeine Abkommen nach Artikel XXVI in Kraft tritt, oder am dreißigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde, je nachdem, welcher dieser Termine der spätere ist. Der Beitritt zum Allgemeinen Abkommen gemäß diesem Absatz wird für die Zwecke des Artikels XXXII Abs. 2 dieses Abkommens als Annahme des Abkommens nach Artikel XXVI Abs. 4 angesehen.
11. Die Annahme dieses Protokolls durch Portugal nach Ziffer 9 lit. (a) oder der allfällige Beitritt Portugals zum Allgemeinen Abkommen nach Ziffer 10 lit. (b) gilt für alle portugiesischen Zollgebiete.
12. Portugal kann die vorläufige Anwendung des Allgemeinen Abkommens
vor seinem Beitritt zu dem Allgemeinen Abkommen nach Ziffer 10 lit. (b) zurücknehmen; eine derartige Zurücknahme wird am sechzigsten Tag nach dem Tag wirksam, an dem eine schriftliche Mitteilung hierüber beim Exekutivsekretär einlangt.
13. Der Exekutivsekretär übermittelt unverzüglich eine beglaubigte
Abschrift dieses Protokolls, eine Notifikation über jede Annahme des Protokolls nach Ziffer 9 lit. (a), über den Beitritt Portugals zum Allgemeinen Abkommen nach Ziffer 10 lit. (b) und über jede Mitteilung oder Notifikation nach Ziffer 8 lit. (a) und lit. (b), nach Ziffer 10 sowie nach Ziffer 12 an jeden Vertragsstaat, an Portugal, an jede Regierung, die während der Zolltarifkonferenz 1960/61 im Hinblick auf einen Beitritt zum Allgemeinen Abkommen Verhandlungen geführt hat, an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, an die Regierung jedes Staates, der dem Allgemeinen Abkommen provisorisch beigetreten ist, und an jede andere Regierung, für die ein Übereinkommen über die Schaffung besonderer Beziehungen mit den VERTRAGSSTAATEN des Allgemeinen Abkommens in Kraft steht.
GESCHEHEN zu Genf, am sechsten April neunzehnhundertzweiundsechzig, in einer einzigen Ausfertigung in. englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind, es sei denn, daß für die dem Protokoll angeschlossenen Listen von Zollzugeständnissen eine anderslautende Regelung vorgesehen ist.
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*1) Dieses Gesetzesdekret ist im GATT-Dokument
TN. 60/14 wiedergegeben.
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