BundesrechtInternationale VerträgeGATT - Zoll- und Handelsabkommen - prov. Beitritt Israel

GATT - Zoll- und Handelsabkommen - prov. Beitritt Israel

In Kraft seit 13. Oktober 1960
Up-to-date

Art. 1

13.10.1960

1. ERKLÄREN die Regierung Israels und andere Regierungen, in deren Namen diese Deklaration angenommen wurde (die letzteren im folgenden als „teilnehmende Regierungen" bezeichnet), daß, solange der Beitritt Israels nach den Bestimmungen des Artikels XXXIII, der die Durchführung von Zollverhandlungen mit Vertragsstaaten des Allgemeinen Abkommens zur Voraussetzung hat, in Schwebe ist, die Handelsbeziehungen zwischen den teilnehmenden Regierungen und Israel auf dem Allgemeinen Abkommen basieren werden, als ob die Bestimmungen des Muster-Beitrittsprotokolls, das von den VERTRAGSSTAATEN am 23. Oktober 1951 angenommen wurde, in der gegenständlichen Deklaration enthalten wären, mit der Ausnahme, daß Israel keine unmittelbaren Rechte auf die in den Listen zum Allgemeinen Abkommen enthaltenen Begünstigungen, sei es nach den Bestimmungen des Artikels II, sei es nach den Bestimmungen irgend eines anderen Artikels des Allgemeinen

Abkommens, haben wird.

2. ERSUCHEN die Regierung Israels und die teilnehmenden Regierungen die VERTRAGSSTAATEN, die notwendigen Maßnahmen zur Durchführung dieser Deklaration zu treffen.

3. Diese Deklaration, welche von den VERTRAGSSTAATEN mit Zweidrittelmehrheit genehmigt wurde, liegt zur Annahme durch Unterzeichnung oder auf andere Art durch Israel, durch Vertragsstaaten des Allgemeinen Abkommens oder durch Regierungen, die dem Allgemeinen Abkommen provisorisch beitreten, auf.

4. Diese Deklaration wird beim Exekutivsekretär der VERTRAGSSTAATEN des Allgemeinen Abkommens hinterlegt.

5. Der Exekutivsekretär der VERTRAGSSTAATEN des Allgemeinen Abkommens wird unverzüglich eine beglaubigte Abschrift dieser Deklaration und eine Verständigung von jeder Annahme jeder Regierung, der die Deklaration zur Annahme offen steht, übermitteln.

6. Diese Deklaration wird zwischen Israel und jeder teilnehmenden Regierung am 30. Tag nach dem Tag der Annahme durch Israel und durch die betreffende Regierung wirksam; sie bleibt in Kraft, bis die Regierung Israels dem Allgemeinen Abkommen nach den Bestimmungen des Artikels XXXIII beitritt oder bis zum 31. Dezember 1961, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt, es sei denn, Israel und die teilnehmenden Regierungen kommen überein, die Wirksamkeit der Deklaration bis zu einem späteren Zeitpunkt zu verlängern.

GESCHEHEN zu Genf, in einfacher Ausfertigung, in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind, am 29. Mai 1959.