BundesrechtInternationale VerträgeGegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Kroatien)Art. 15

Art. 15

In Kraft seit 01. August 2006
Up-to-date

Bestehende vertragliche Regelungen zwischen den Vertragsparteien werden durch dieses Abkommen nicht berührt.

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