Die in Artikel 3 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Behörden werden alle notwendigen Maßnahmen treffen, um eine sichere Verbindung zwischen den Behörden und den Hilfsmannschaften am Einsatzort zu gewährleisten.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden
Art. 11 — Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Kroatien) | GesetzeFinden.at